13 Mai 2024

Rechtbewusstes Handeln: Pruefungsvorbereitung

Laut der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit" (2003) soll im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" die Fähigkeit nachgewiesen werden,
  • im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen,
  • die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten,
  • die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten,
  • die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen zu können,
(>>>hier mehr lernen>>>)

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:


1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen.

2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts.

3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung.

3.1. Führungskräfte müssen Vorstellung von den zentralen Säulen (>>>hier mehr lernen>>>der Sozialversicherung (>>>hier mehr lernen>>>sowie von den Finanzierungsgrundsätzen (>>>hier mehr lernen>>>) der Versicherungsträger haben.

3.2. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Versicherungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) und Pflichten der Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>verstehen, Ziele der Krankenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>und Umfang der Versicherungsleistungen (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen (>>>hier mehr lernen>>>) und in welchem Zusammenhang diese Leistung mit Entgeltfortzahlung (>>>hier mehr lernen>>>steht in welchem Umfang (>>>hier mehr lernen>>>) Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten (>>>hier mehr lernen>>>) oder im Krankheitsfall eines Kindes (>>>hier mehr lernen>>>) und in welchem Umfang (>>>hier mehr lernen>>>besteht und wann dieser entfällt (>>>hier mehr lernen>>>).

3.3. Führungskräfte müssen Grundsätze der Pflegeversicherung (>>>hier mehr lernen>>>), Organisation und Trägerschaft (>>>hier mehr lernen>>>sowie die Formen (>>>hier mehr lernen>>>) und Ausnahmen (>>>hier mehr lernen>>>der Versicherungspflicht bei Rentenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen. 

3.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Versicherungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Ziele der Arbeitslosenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) und Umfang der Versicherungsleistungen (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen (>>>hier mehr lernen>>>) wie Anspruch auf Leistungen geltend gemacht werden kann (>>>hier mehr lernen>>>) sowie wann der Anspruch ruhen kann (>>>hier mehr lernen>>>) wie z.B. bei anderweitigen Leistungen (>>>hier mehr lernen>>>) oder bei versicherungswidrigen Verhalten des Versicherten (>>>hier mehr lernen>>>).
 
3.5. Führungskräfte müssen Ziele und Trägerschaft der Unfallversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wiesen, in welchem Zusammenhang ihre Leistungen mit Haftungsansprüchen (>>>hier mehr lernen>>>) stehen und was den Unterschied zwischen Präventionsmaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) und Leistungen im Schadensfall (>>>hier mehr lernen>>>)
ausmacht. Führungskräfte müssen auch wissen, was der Auftrag der Berufsgenossenschaften (>>>hier mehr lernen>>>ist, welche Aufsichtsbefugnisse (>>>hier mehr lernen>>>) sie haben und wie finanzielle Absicherung im Schadensfall (>>>hier mehr lernen>>>) funktioniert. Führungskräfte müssen auch wissen, wie der Arbeitsunfall (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Wegeunfall (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden, welche Schadenersatzansprüche (>>>hier mehr lernen>>>) bestehen und wann diese entfallen (>>>hier mehr lernen>>>können.

4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen.

4.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Arbeitsschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und Akteure der Arbeitssicherheit im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Ziel des Arbeitsschutzgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>sowie ergänzende gesetzliche Vorschriften und Spezialgesetze (>>>hier mehr lernen>>>kennen. 

4.2. Führungskräfte müssen wissen, welche Grundsätze der Arbeitsgestaltung (>>>hier mehr lernen>>>und Grundpflichten (>>>hier mehr lernen>>>im Bereich des Arbeitsschutzes für Arbeitgeber gelten, wo diese geregelt sind (>>>hier mehr lernen>>>) und wie die Verstöße sanktioniert (>>>hier mehr lernen>>>werden können.

4.2. Führungskräfte müssen wissen, welche besonderen Aufgaben und Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>) der Arbeitgeber im Bereich des Arbeitsschutzes z.B. in Bezug auf Unfalluntersuchungen (>>>hier mehr lernen>>>), Unterweisungen (>>>hier mehr lernen>>>), Sicherheitsbegehengen (>>>hier mehr lernen>>>) und persönliche Schutzausrüstung (>>>hier mehr lernen>>>hat, wie diese auf zuverlässige und fachkundige Personen (>>>hier mehr lernen>>>) ordnungsgemäß übertragen (>>>hier mehr lernen>>>werden können.

4.3. Führungskräfte müssen wissen, welche Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>) und Rechte (>>>hier mehr lernen>>>Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsschutzes sowie welche rechtliche Stellung Sicherheitsbeauftragten im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>haben.

4.4. Führungskräfte müssen wissen, wie Arbeitssicherheit im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>organisiert werden kann, welche rechtliche Stellung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Arbeitsschutzausschuss  (>>>hier mehr lernen>>>im Betrieb haben.

4.5. Führungskräfte müssen die weiteren Akteuren im Bereich Arbeitsschutzes wie z.B. Gewerbeaufsicht (>>>hier mehr lernen>>>oder technische Überwachungsvereine (>>>hier mehr lernen>>>kennen.

4.6. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und wissen, wann (>>>hier mehr lernen>>>) und wie (>>>hier mehr lernen>>>) diese erstellt werden kann. 

5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen.

5.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>verstehen und einschlägige Vorschriften des deutschen Umweltschutzrechtes (>>>hier mehr lernen>>>kennen. 

5.2. Führungskräfte müssen den Unterschied zwischen Emissionen und Immissionen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die Grundprinzipien des umweltschutzgerechten Handelns (>>>hier mehr lernen>>>verstehen. 

5.3. Führungskräfte müssen die Auflagen des betrieblichen Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) und die Rollen der beauftragten Personen in Sachen des Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>kennen und verstehen, wie der betriebliche Umweltschutz verbessert werden kann (>>>hier mehr lernen>>>) z.B. bei Lärmschutz (>>>hier mehr lernen>>>).

5.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>) sowie der im Gesetz festgelegten Abfallhierarchie (>>>hier mehr lernen>>>) und Produktverantwortung der Betriebe (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen.

5.5. Führungskräfte müssen den Folgen ihres rechtswidrigen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie widerrechtlichen (>>>hier mehr lernen>>>Handelns im Umweltschutzbereich bewusst sein. 

6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.

6.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Datenschutzes (>>>hier mehr lernen>>>im Allgemeinen sowie im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen, grundlegende gesetzliche Vorschriften (>>>hier mehr lernen>>>) und Grundsätze des Datenschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) kennen. 

6.2. Führungskräfte müssen wissen, wie die personenbezogenen Daten (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden und was Betriebe beachten müssen (>>>hier mehr lernen>>>), um die Rechte ihrer Mitarbeiter (>>>hier mehr lernen>>>) zu schützen. 

6.3. Führungskräfte müssen auch wissen, wann Datenschutzbeauftragte (>>>hier mehr lernen>>>) bestellt (>>>hier mehr lernen>>>) werden, welche Aufgaben (>>>hier mehr lernen>>>) und Rechte (>>>hier mehr lernen>>>) sie haben und wie sie gesetzlich geschützt (>>>hier mehr lernen>>>werden.

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