- im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen,
- die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten,
- die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten,
- die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen zu können,
(>>>hier mehr lernen>>>)
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts.
3.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Versicherungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Ziele der Arbeitslosenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) und Umfang der Versicherungsleistungen (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen (>>>hier mehr lernen>>>) wie Anspruch auf Leistungen geltend gemacht werden kann (>>>hier mehr lernen>>>) sowie wann der Anspruch ruhen kann (>>>hier mehr lernen>>>) wie z.B. bei anderweitigen Leistungen (>>>hier mehr lernen>>>) oder bei versicherungswidrigen Verhalten des Versicherten (>>>hier mehr lernen>>>).
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung.
3.1. Führungskräfte müssen Vorstellung von den zentralen Säulen (>>>hier mehr lernen>>>) der Sozialversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) sowie von den Finanzierungsgrundsätzen (>>>hier mehr lernen>>>) der Versicherungsträger haben.
3.2. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Versicherungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) und Pflichten der Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen, Ziele der Krankenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) und Umfang der Versicherungsleistungen (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen (>>>hier mehr lernen>>>) und in welchem Zusammenhang diese Leistung mit Entgeltfortzahlung (>>>hier mehr lernen>>>) steht in welchem Umfang (>>>hier mehr lernen>>>) Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten (>>>hier mehr lernen>>>) oder im Krankheitsfall eines Kindes (>>>hier mehr lernen>>>) und in welchem Umfang (>>>hier mehr lernen>>>) besteht und wann dieser entfällt (>>>hier mehr lernen>>>).
3.3. Führungskräfte müssen Grundsätze der Pflegeversicherung (>>>hier mehr lernen>>>), Organisation und Trägerschaft (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die Formen (>>>hier mehr lernen>>>) und Ausnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) der Versicherungspflicht bei Rentenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
ausmacht. Führungskräfte müssen auch wissen, was der Auftrag der Berufsgenossenschaften (>>>hier mehr lernen>>>) ist, welche Aufsichtsbefugnisse (>>>hier mehr lernen>>>) sie haben und wie finanzielle Absicherung im Schadensfall (>>>hier mehr lernen>>>) funktioniert. Führungskräfte müssen auch wissen, wie der Arbeitsunfall (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Wegeunfall (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden, welche Schadenersatzansprüche (>>>hier mehr lernen>>>) bestehen und wann diese entfallen (>>>hier mehr lernen>>>) können.
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen.
4.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Arbeitsschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und Akteure der Arbeitssicherheit im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Ziel des Arbeitsschutzgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>) sowie ergänzende gesetzliche Vorschriften und Spezialgesetze (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
4.2. Führungskräfte müssen wissen, welche Grundsätze der Arbeitsgestaltung (>>>hier mehr lernen>>>) und Grundpflichten (>>>hier mehr lernen>>>) im Bereich des Arbeitsschutzes für Arbeitgeber gelten, wo diese geregelt sind (>>>hier mehr lernen>>>) und wie die Verstöße sanktioniert (>>>hier mehr lernen>>>) werden können.
4.4. Führungskräfte müssen wissen, wie Arbeitssicherheit im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) organisiert werden kann, welche rechtliche Stellung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Arbeitsschutzausschuss (>>>hier mehr lernen>>>) im Betrieb haben.
4.5. Führungskräfte müssen die weiteren Akteuren im Bereich Arbeitsschutzes wie z.B. Gewerbeaufsicht (>>>hier mehr lernen>>>) oder technische Überwachungsvereine (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen.
5.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und einschlägige Vorschriften des deutschen Umweltschutzrechtes (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
5.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>) sowie der im Gesetz festgelegten Abfallhierarchie (>>>hier mehr lernen>>>) und Produktverantwortung der Betriebe (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen.
5.5. Führungskräfte müssen den Folgen ihres rechtswidrigen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie widerrechtlichen (>>>hier mehr lernen>>>) Handelns im Umweltschutzbereich bewusst sein.
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
6.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Datenschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) im Allgemeinen sowie im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen, grundlegende gesetzliche Vorschriften (>>>hier mehr lernen>>>) und Grundsätze des Datenschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
6.2. Führungskräfte müssen wissen, wie die personenbezogenen Daten (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden und was Betriebe beachten müssen (>>>hier mehr lernen>>>), um die Rechte ihrer Mitarbeiter (>>>hier mehr lernen>>>) zu schützen.
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