13 Mai 2024

Rechtbewusstes Handeln: Prüfungsvorbereitung

Laut der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit" (2003) soll im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" die Fähigkeit nachgewiesen werden,
  • im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen,
  • die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten,
  • die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten,
  • die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen zu können,

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:


1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen.

1.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck (>>>hier mehr lernen>>>von Arbeitsrecht (>>>hier mehr lernen>>>), den Unterschied zwischen dem individuellen (>>>hier mehr lernen>>>und kollektiven (>>>hier mehr lernen>>>Arbeitsrecht sowie der hierarchische Aufbau der Rechtsquellen (>>>hier mehr lernen>>>verstehen. Führungskräfte müssen auch wissen, wie die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (>>>hier mehr lernen>>>bestimmt wird und welche Grundrechte für die Arbeitsrecht ausschlaggebend (>>>hier mehr lernen>>>sind.

1.2. Führungskräfte müssen wissen, wie die betriebliche Übung (>>>hier mehr lernen>>>) aufgrund der freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>entstehen sowie wie dies verhindert (>>>hier mehr lernen>>>und behoben (>>>hier mehr lernen>>>werden kann und was unzulässig (>>>hier mehr lernen>>>) istFührungskräfte müssen Sinn und Zweck des allgemeinen Gleichbehandlungsprinzips (>>>hier mehr lernen>>>) und Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen sowie den Grundsatz des  Diskriminierungsverbots (>>>hier mehr lernen>>>), sein Geltungsbereich (>>>hier mehr lernen>>>) und rechtliche Pflichten im Arbeitsverhältnis (>>>hier mehr lernen>>>) kennen. Außerdem müssen die Führungskräfte einzelne Bestimmungen vom AGG kennen (>>>hier mehr lernen>>>), um seine Mitarbeiter rechtsicher behandeln (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Fragerecht in Kommunikation (>>>hier mehr lernen>>>) korrekt ausüben zu können.

1.3. Führungskräfte müssen wissen, wie Arbeitsvertrag definiert (>>>hier mehr lernen>>>) wird, wie der zustande kommt (>>>hier mehr lernen>>>) und Grundsätze der Vertragsfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>) und Formfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die rechtlichen Folgen des letzten Grundsatzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und Ausnahmen aus der Formfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>kennen. Führungskräfte müssen auch verstehen, was die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers (>>>hier mehr lernen>>>) ausmacht, welche Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>) wie z.B. Wettbewerbsverbot (>>>hier mehr lernen>>>) Arbeitnehmer und welche Pflichten Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>wie z.B. Beschäftigungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) haben, was Sinn und Zweck des Weisungsrechts des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>) ist was dieses Recht einschränkt (>>>hier mehr lernen>>>).

1.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck von Kündigung (>>>hier mehr lernen>>>im Arbeitsrecht verstehen und die Besonderheiten der Änderungskündigung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und verstehen, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsverhältnis angefochten (>>>hier mehr lernen>>>) oder aus wichtigem Grund (>>>hier mehr lernen>>>) beendet werden kann, wann eine ordentliche Kündigung als sozial gerechtfertigt (>>>hier mehr lernen>>>) gelten kann und welche Schutzrechte Arbeitnehmer (>>>hier mehrlernen>>>) bei solcher Kündigung wie z.B. Kündigungsschutzklage (>>>hier mehr lernen>>>) haben oder wie das Arbeitsverhältnis durch Gericht aufgelöst (>>>hier mehr lernen>>>) werdenFührungskräfte müssen außerdem wissen, was beim Kündigungsschreiben (>>>hier mehr lernen>>>sowie bei Kündigungsfristen (>>>hier mehr lernen>>>) und bei einem personenbedingten (>>>hier mehr lernen>>>), verhaltensbedingten (>>>hier mehr lernen>>>) und betriebsbedingten (>>>hier mehr lernen>>>) Kündigung und bei Kündigungsschutz bei besonderen Gruppen (>>>hier mehr lernen>>>wie z.B. schwerbehinderte Arbeitnehmer (>>>hier mehr lernen>>>zu beachten ist. Führungskräfte müssen auch Vorteile und Nachteile unterschiedlicher Weisen wissen, wie das Arbeitsverhältnis beendet (>>>hier mehr lernen>>>werden kann und verstehen, dass Erreichen der Altersgrenze (>>>hier mehr lernen>>>) sowie der Betriebsübergang (>>>hier mehr lernen>>>keine zwangsläufige Beendigungswirkung haben und welche Rechte Arbeitgeber beim Betriebsübergang (>>>hier mehr lernen>>>) genießen.

1.5. Führungskräfte müssen wissen, wie Urlaubsanspruch (>>>hier mehr lernen>>>) unter anderem bei Erkrankungen und Vorsorge (>>>hier mehr lernen>>>) sowie bei Jugendlichen (>>>hier mehr lernen>>>) und schwerbehinderten Arbeitnehmer (>>>hier mehr lernen>>>gesetzlich geregelt und wie der Anspruch gewährt (>>>hier mehr lernen>>>), festgelegt (>>>hier mehr lernen>>>), übertragen (>>>hier mehr lernen>>>und errechnet (>>>hier mehr lernen>>>) und wie er handhabt wird, wenn es sich um Teilurlaub (>>>hier mehr lernen>>>handeln sollte.

1.6. Führungskräfte müssen wissen, wie die Arbeitszeit bestimmt (>>>hier mehr lernen>>>wird, welche Besonderheiten bei Nachtarbeit und Tarifverträgen (>>>hier mehr lernen>>>) geben sowie unter welchen Voraussetzungen Verlängerung der Arbeitszeit in Notfällen (>>>hier mehr lernen>>>) und für welche Tätigkeiten (>>>hier mehr lernen>>>zulässig ist und was dabei zu beachten (>>>hier mehr lernen>>>) ist. Führungskräfte müssen auch wissen, wie lang die tägliche Höchstarbeitszeit (>>>hier mehr lernen>>>) sein darf, wie die Ruhepausen währen der Arbeit (>>>hier mehr lernen>>>), die Ruhezeit zwischen den Diensten (>>>hier mehr lernen>>>) wie die Ausnahmen geregelt werden (>>>hier mehr lernen>>>) sowie welche gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Ausgleich für geleistete Nachtarbeit (>>>hier mehr lernen>>>), Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz (>>>hier mehr lernen>>>) und Gesundheitsvorsorge und regelmäßige Untersuchungen (>>>hier mehr lernen>>>) bei Nachtarbeitnehmer (>>>hier mehr lernen>>>) gelten. Führungskräfte müssen auch Vorgaben zur Arbeitszeit der besonderes geschützten Gruppen (>>>hier mehr lernen>>>wie werdende und stillende Mütter (>>>hier mehr lernen>>>) und junger Arbeitnehmer (>>>hier mehr lernen>>>in Bezug auf Ruhezeiten (>>>hier mehr lernen>>>), verschiedene Tätigkeiten und Arbeitszeiten (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.

1.7. Führungskräfte müssen Definition der Teilzeitarbeit (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, wie bei Teilzeitarbeitnehmer Entgelt und Leistungen (>>>hier mehr lernen>>>) und Schutzmaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Fördermaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) gestaltet werden. Führungskräfte müssen auch wissen, wie das Entscheidungsverfahren (>>>hier mehr lernen>>>bei Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit (>>>hier mehr lernen>>>) verlaufen muss und was bei Brückenteilzeit (>>>hier mehr lernen>>>) zu berücksichtigen ist.

1.8. Führungskräfte müssen Definition (>>>hier mehr lernen>>>) und Vorteile der befristeten Arbeitsverträge (>>>hier mehr lernen>>>sowie die Voraussetzungen wirksamer Befristung (>>>hier mehr lernen>>>und wissen, wie das befristete Arbeitsverhältnis beendet (>>>hier mehr lernen>>>wird, was bei Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund (>>>hier mehr lernen>>>) sowie mit Sachgrund (>>>hier mehr lernen>>>zu berücksichtigen ist.

1.9. Führungskräfte müssen die Grundsätze der Koalitionsfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>) und der Tarifautonomie (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Akteure des Tarifvertragsrechts (>>>hier mehr lernen>>>kennen. 
Führungskräfte müssen wissen, wie der Tarifvertrag (>>>hier mehr lernen>>>), welche Arten der Tarifverträge (>>>hier mehr lernen>>>) gibt, Tarifgebundenheit (>>>hier mehr lernen>>>definiert werden und wie diese durch vertragliche Bestimmungen (>>>hier mehr lernen>>>) und Allgemeinverbindlichkeitserklärung (>>>hier mehr lernen>>>) zustande kommen kann. Führungskräfte müssen auch wissen, wie die Tarifnormen rechtlich wirksam (>>>hier mehr lernen>>>und wie die Einzelarbeitsverträge den Tarifvertragen vorrangig (>>>hier mehr lernen>>>werden. Führungskräfte müssen wissen, wie die Betriebsvereinbarungen (>>>hier mehr lernen>>>definiert werden, welche rechtliche Funktion (>>>hier mehr lernen>>>sie haben und  in welchem Zusammenhang sie zu Tarifverträgen (>>>hier mehr lernen>>>stehen. Führungskräfte müssen wissen, welche Arten der Arbeitskampf (>>>hier mehr lernen>>>gibt und unter welchen Voraussetzungen Arbeitskampf als rechtsmäßig (>>>hier mehr lernen>>>gilt und welche Folgen rechtswidrige Maßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>haben können. 

1.10. Führungskräfte müssen Definition (>>>hier mehr lernen>>>) und Arten der Arbeitszeugnisse (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die Grundsätze der Zeugniserstellung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, welche Inhalte im Arbeitszeugnis unzulässig (>>>hier mehr lernen>>>sind.

1.11. Führungskräfte müssen wissen, was das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (>>>hier mehr lernen>>>unterscheidet, welche Bindungen und Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Voraussetzungen und Genehmigungsverfahren (>>>hier mehr lernen>>>bestehen, und welche zeitlichen Grenzen (>>>hier mehr lernen>>>) welche Grundsätze der Gleichbehandlung (>>>hier mehr lernen>>>) hierbei gelten.

1.12. Führungskräfte müssen auch die Besonderheiten von Probezeitarbeit (>>>hier mehr lernen>>>), Telearbeit (>>>hier mehr lernen>>>), Aushilfsarbeit (>>>hier mehr lernen>>>und Heimarbeit (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.

2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts.

2.1. Führungskräfte müssen die grundlegenden gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen sowie Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts (>>>hier mehr lernen>>>) und Betriebsverfassungsgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen. 

2.2. Führungskräfte müssen wissen, wie die Mitbestimmung im Betrieb organisiert (>>>hier mehr lernen>>>wird, was Betriebsrat (>>>hier mehr lernen>>>) und Betriebsversammlung (>>>hier mehr lernen>>>) ist, welche Aufgaben (>>>hier mehr lernen>>>Betriebsrat hat, wie er eingerichtet wird (>>>hier mehr lernen>>>). Führungskräfte müssen den Unterschied zwischen dem aktivem (>>>hier mehr lernen>>>und passivem (>>>hier mehr lernen>>>Wahlrecht kennen und wissen, wie die Wahlen organisiert (>>>hier mehr lernen>>>) werden und wie groß darf Betriebsrat im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>sein.

2.3. Führungskräfte müssen Bereiche der Betriebsratsbeteiligung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen, Sinn und Zweck der Beteiligungsrechte (>>>hier mehr lernen>>>) sowie den Unterschied zwischen Mitbestimmung (>>>hier mehr lernen>>>) und Mitwirkung (>>>hier mehr lernen>>>verstehen. Führungskräfte müssen auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer wie z.B. Informations- und Mitspracherechte (>>>hier mehr lernen>>>), Einsichtsrecht (>>>hier mehr lernen>>>sowie Beschwerderecht (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.

2.4. Führungskräfte müssen wissen, welche Rolle und Funktion Eignungsstelle (>>>hier mehr lernen>>>) hat , wie die Instanz zusammengesetzt (>>>hier mehr lernen>>>) und organisiert (>>>hier mehr lernen>>>) wird. Führungskräfte müssen auch wissen, welche rechtliche Stellung (>>>hier mehr lernen>>>) und welche Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>die Betriebsratsmitglieder haben und mit welchen welchen Konsequenzen bei der Pflichtverletzung (>>>hier mehr lernen>>>zu rechnen ist.

2.5. Führungskräfte müssen die Rolle der Gewerkschaften im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Sinn und Zweck des Verbots parteipolitischer Betätigung (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und wiesen, welche Aktivitäten in diesem Zusammenhang als unzulässig (>>>hier mehr lernen>>>) vor allem in Bezug auf Arbeitskampfmaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) gelten. Führungskräfte müssen auch die Besonderheiten der Jugend- und Auszubildendenvertretung (>>>hier mehr lernen>>>kennen.

3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung.

3.1. Führungskräfte müssen Vorstellung von den zentralen Säulen (>>>hier mehr lernen>>>der Sozialversicherung (>>>hier mehr lernen>>>sowie von den Finanzierungsgrundsätzen (>>>hier mehr lernen>>>) der Versicherungsträger haben.

3.2. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Versicherungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) und Pflichten der Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>verstehen, Ziele der Krankenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>und Umfang der Versicherungsleistungen (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen (>>>hier mehr lernen>>>) und in welchem Zusammenhang diese Leistung mit Entgeltfortzahlung (>>>hier mehr lernen>>>steht in welchem Umfang (>>>hier mehr lernen>>>) Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten (>>>hier mehr lernen>>>) oder im Krankheitsfall eines Kindes (>>>hier mehr lernen>>>) und in welchem Umfang (>>>hier mehr lernen>>>besteht und wann dieser entfällt (>>>hier mehr lernen>>>).

3.3. Führungskräfte müssen Grundsätze der Pflegeversicherung (>>>hier mehr lernen>>>), Organisation und Trägerschaft (>>>hier mehr lernen>>>sowie die Formen (>>>hier mehr lernen>>>) und Ausnahmen (>>>hier mehr lernen>>>der Versicherungspflicht bei Rentenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen. 

3.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Versicherungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Ziele der Arbeitslosenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) und Umfang der Versicherungsleistungen (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen (>>>hier mehr lernen>>>) wie Anspruch auf Leistungen geltend gemacht werden kann (>>>hier mehr lernen>>>) sowie wann der Anspruch ruhen kann (>>>hier mehr lernen>>>) wie z.B. bei anderweitigen Leistungen (>>>hier mehr lernen>>>) oder bei versicherungswidrigen Verhalten des Versicherten (>>>hier mehr lernen>>>).
 
3.5. Führungskräfte müssen Ziele und Trägerschaft der Unfallversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wiesen, in welchem Zusammenhang ihre Leistungen mit Haftungsansprüchen (>>>hier mehr lernen>>>) stehen und was den Unterschied zwischen Präventionsmaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) und Leistungen im Schadensfall (>>>hier mehr lernen>>>)
ausmacht. Führungskräfte müssen auch wissen, was der Auftrag der Berufsgenossenschaften (>>>hier mehr lernen>>>ist, welche Aufsichtsbefugnisse (>>>hier mehr lernen>>>) sie haben und wie finanzielle Absicherung im Schadensfall (>>>hier mehr lernen>>>) funktioniert. Führungskräfte müssen auch wissen, wie der Arbeitsunfall (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Wegeunfall (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden, welche Schadenersatzansprüche (>>>hier mehr lernen>>>) bestehen und wann diese entfallen (>>>hier mehr lernen>>>können.

4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen.

4.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Arbeitsschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und Akteure der Arbeitssicherheit im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Ziel des Arbeitsschutzgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>sowie ergänzende gesetzliche Vorschriften und Spezialgesetze (>>>hier mehr lernen>>>kennen. 

4.2. Führungskräfte müssen wissen, welche Grundsätze der Arbeitsgestaltung (>>>hier mehr lernen>>>und Grundpflichten (>>>hier mehr lernen>>>im Bereich des Arbeitsschutzes für Arbeitgeber gelten, wo diese geregelt sind (>>>hier mehr lernen>>>) und wie die Verstöße sanktioniert (>>>hier mehr lernen>>>werden können.

4.2. Führungskräfte müssen wissen, welche besonderen Aufgaben und Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>) der Arbeitgeber im Bereich des Arbeitsschutzes z.B. in Bezug auf Unfalluntersuchungen (>>>hier mehr lernen>>>), Unterweisungen (>>>hier mehr lernen>>>), Sicherheitsbegehengen (>>>hier mehr lernen>>>) und persönliche Schutzausrüstung (>>>hier mehr lernen>>>hat, wie diese auf zuverlässige und fachkundige Personen (>>>hier mehr lernen>>>) ordnungsgemäß übertragen (>>>hier mehr lernen>>>werden können.

4.3. Führungskräfte müssen wissen, welche Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>) und Rechte (>>>hier mehr lernen>>>Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsschutzes sowie welche rechtliche Stellung Sicherheitsbeauftragten im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>haben.

4.4. Führungskräfte müssen wissen, wie Arbeitssicherheit im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>organisiert werden kann, welche rechtliche Stellung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Arbeitsschutzausschuss  (>>>hier mehr lernen>>>im Betrieb haben.

4.5. Führungskräfte müssen die weiteren Akteuren im Bereich Arbeitsschutzes wie z.B. Gewerbeaufsicht (>>>hier mehr lernen>>>oder technische Überwachungsvereine (>>>hier mehr lernen>>>kennen.

4.6. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und wissen, wann (>>>hier mehr lernen>>>) und wie (>>>hier mehr lernen>>>) diese erstellt werden kann. 

5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen.

5.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>verstehen und einschlägige Vorschriften des deutschen Umweltschutzrechtes (>>>hier mehr lernen>>>kennen. 

5.2. Führungskräfte müssen den Unterschied zwischen Emissionen und Immissionen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die Grundprinzipien des umweltschutzgerechten Handelns (>>>hier mehr lernen>>>verstehen. 

5.3. Führungskräfte müssen die Auflagen des betrieblichen Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) und die Rollen der beauftragten Personen in Sachen des Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>kennen und verstehen, wie der betriebliche Umweltschutz verbessert werden kann (>>>hier mehr lernen>>>) z.B. bei Lärmschutz (>>>hier mehr lernen>>>).

5.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>) sowie der im Gesetz festgelegten Abfallhierarchie (>>>hier mehr lernen>>>) und Produktverantwortung der Betriebe (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen.

5.5. Führungskräfte müssen den Folgen ihres rechtswidrigen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie widerrechtlichen (>>>hier mehr lernen>>>Handelns im Umweltschutzbereich bewusst sein. 

6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.

6.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Datenschutzes (>>>hier mehr lernen>>>im Allgemeinen sowie im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen, grundlegende gesetzliche Vorschriften (>>>hier mehr lernen>>>) und Grundsätze des Datenschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) kennen. 

6.2. Führungskräfte müssen wissen, wie die personenbezogenen Daten (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden und was Betriebe beachten müssen (>>>hier mehr lernen>>>), um die Rechte ihrer Mitarbeiter (>>>hier mehr lernen>>>) zu schützen. 

6.3. Führungskräfte müssen auch wissen, wann Datenschutzbeauftragte (>>>hier mehr lernen>>>) bestellt (>>>hier mehr lernen>>>) werden, welche Aufgaben (>>>hier mehr lernen>>>) und Rechte (>>>hier mehr lernen>>>) sie haben und wie sie gesetzlich geschützt (>>>hier mehr lernen>>>werden.

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