- im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen,
- die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten,
- die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten,
- die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen zu können,
1.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck (>>>hier mehr lernen>>>) von Arbeitsrecht (>>>hier mehr lernen>>>), den Unterschied zwischen dem individuellen (>>>hier mehr lernen>>>) und kollektiven (>>>hier mehr lernen>>>) Arbeitsrecht sowie der hierarchische Aufbau der Rechtsquellen (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen. Führungskräfte müssen auch wissen, wie die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (>>>hier mehr lernen>>>) bestimmt wird und welche Grundrechte für die Arbeitsrecht ausschlaggebend (>>>hier mehr lernen>>>) sind.
1.2. Führungskräfte müssen wissen, wie die betriebliche Übung (>>>hier mehr lernen>>>) aufgrund der freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>) entstehen sowie wie dies verhindert (>>>hier mehr lernen>>>) und behoben (>>>hier mehr lernen>>>) werden kann und was unzulässig (>>>hier mehr lernen>>>) ist. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des allgemeinen Gleichbehandlungsprinzips (>>>hier mehr lernen>>>) und Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen sowie den Grundsatz des Diskriminierungsverbots (>>>hier mehr lernen>>>), sein Geltungsbereich (>>>hier mehr lernen>>>) und rechtliche Pflichten im Arbeitsverhältnis (>>>hier mehr lernen>>>) kennen. Außerdem müssen die Führungskräfte einzelne Bestimmungen vom AGG kennen (>>>hier mehr lernen>>>), um seine Mitarbeiter rechtsicher behandeln (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Fragerecht in Kommunikation (>>>hier mehr lernen>>>) korrekt ausüben zu können.
1.3. Führungskräfte müssen wissen, wie Arbeitsvertrag definiert (>>>hier mehr lernen>>>) wird, wie der zustande kommt (>>>hier mehr lernen>>>) und Grundsätze der Vertragsfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>) und Formfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die rechtlichen Folgen des letzten Grundsatzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und Ausnahmen aus der Formfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>) kennen. Führungskräfte müssen auch verstehen, was die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers (>>>hier mehr lernen>>>) ausmacht, welche Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>) wie z.B. Wettbewerbsverbot (>>>hier mehr lernen>>>) Arbeitnehmer und welche Pflichten Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>) wie z.B. Beschäftigungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) haben, was Sinn und Zweck des Weisungsrechts des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>) ist was dieses Recht einschränkt (>>>hier mehr lernen>>>).
1.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck von Kündigung (>>>hier mehr lernen>>>) im Arbeitsrecht verstehen und die Besonderheiten der Änderungskündigung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und verstehen, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsverhältnis angefochten (>>>hier mehr lernen>>>) oder aus wichtigem Grund (>>>hier mehr lernen>>>) beendet werden kann, wann eine ordentliche Kündigung als sozial gerechtfertigt (>>>hier mehr lernen>>>) gelten kann und welche Schutzrechte Arbeitnehmer (>>>hier mehrlernen>>>) bei solcher Kündigung wie z.B. Kündigungsschutzklage (>>>hier mehr lernen>>>) haben oder wie das Arbeitsverhältnis durch Gericht aufgelöst (>>>hier mehr lernen>>>) werden. Führungskräfte müssen außerdem wissen, was beim Kündigungsschreiben (>>>hier mehr lernen>>>) sowie bei Kündigungsfristen (>>>hier mehr lernen>>>) und bei einem personenbedingten (>>>hier mehr lernen>>>), verhaltensbedingten (>>>hier mehr lernen>>>) und betriebsbedingten (>>>hier mehr lernen>>>) Kündigung und bei Kündigungsschutz bei besonderen Gruppen (>>>hier mehr lernen>>>) wie z.B. schwerbehinderte Arbeitnehmer (>>>hier mehr lernen>>>) zu beachten ist. Führungskräfte müssen auch Vorteile und Nachteile unterschiedlicher Weisen wissen, wie das Arbeitsverhältnis beendet (>>>hier mehr lernen>>>) werden kann und verstehen, dass Erreichen der Altersgrenze (>>>hier mehr lernen>>>) sowie der Betriebsübergang (>>>hier mehr lernen>>>) keine zwangsläufige Beendigungswirkung haben und welche Rechte Arbeitgeber beim Betriebsübergang (>>>hier mehr lernen>>>) genießen.
1.5. Führungskräfte müssen wissen, wie Urlaubsanspruch (>>>hier mehr lernen>>>) unter anderem bei Erkrankungen und Vorsorge (>>>hier mehr lernen>>>) sowie bei Jugendlichen (>>>hier mehr lernen>>>) und schwerbehinderten Arbeitnehmer (>>>hier mehr lernen>>>) gesetzlich geregelt und wie der Anspruch gewährt (>>>hier mehr lernen>>>), festgelegt (>>>hier mehr lernen>>>), übertragen (>>>hier mehr lernen>>>) und errechnet (>>>hier mehr lernen>>>) und wie er handhabt wird, wenn es sich um Teilurlaub (>>>hier mehr lernen>>>) handeln sollte.
1.6. Führungskräfte müssen wissen, wie die Arbeitszeit bestimmt (>>>hier mehr lernen>>>) wird, welche Besonderheiten bei Nachtarbeit und Tarifverträgen (>>>hier mehr lernen>>>) geben sowie unter welchen Voraussetzungen Verlängerung der Arbeitszeit in Notfällen (>>>hier mehr lernen>>>) und für welche Tätigkeiten (>>>hier mehr lernen>>>) zulässig ist und was dabei zu beachten (>>>hier mehr lernen>>>) ist. Führungskräfte müssen auch wissen, wie lang die tägliche Höchstarbeitszeit (>>>hier mehr lernen>>>) sein darf, wie die Ruhepausen währen der Arbeit (>>>hier mehr lernen>>>), die Ruhezeit zwischen den Diensten (>>>hier mehr lernen>>>) wie die Ausnahmen geregelt werden (>>>hier mehr lernen>>>) sowie welche gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Ausgleich für geleistete Nachtarbeit (>>>hier mehr lernen>>>), Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz (>>>hier mehr lernen>>>) und Gesundheitsvorsorge und regelmäßige Untersuchungen (>>>hier mehr lernen>>>) bei Nachtarbeitnehmer (>>>hier mehr lernen>>>) gelten. Führungskräfte müssen auch Vorgaben zur Arbeitszeit der besonderes geschützten Gruppen (>>>hier mehr lernen>>>) wie werdende und stillende Mütter (>>>hier mehr lernen>>>) und junger Arbeitnehmer (>>>hier mehr lernen>>>) in Bezug auf Ruhezeiten (>>>hier mehr lernen>>>), verschiedene Tätigkeiten und Arbeitszeiten (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
1.7. Führungskräfte müssen Definition der Teilzeitarbeit (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, wie bei Teilzeitarbeitnehmer Entgelt und Leistungen (>>>hier mehr lernen>>>) und Schutzmaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Fördermaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) gestaltet werden. Führungskräfte müssen auch wissen, wie das Entscheidungsverfahren (>>>hier mehr lernen>>>) bei Verringerung der Arbeitszeit (>>>hier mehr lernen>>>) verlaufen muss und was bei Brückenteilzeit (>>>hier mehr lernen>>>) zu berücksichtigen ist.
1.9. Führungskräfte müssen die Grundsätze der Koalitionsfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>) und der Tarifautonomie (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Akteure des Tarifvertragsrechts (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
Führungskräfte müssen wissen, wie der Tarifvertrag (>>>hier mehr lernen>>>), welche Arten der Tarifverträge (>>>hier mehr lernen>>>) gibt, Tarifgebundenheit (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden und wie diese durch vertragliche Bestimmungen (>>>hier mehr lernen>>>) und Allgemeinverbindlichkeitserklärung (>>>hier mehr lernen>>>) zustande kommen kann. Führungskräfte müssen auch wissen, wie die Tarifnormen rechtlich wirksam (>>>hier mehr lernen>>>) und wie die Einzelarbeitsverträge den Tarifvertragen vorrangig (>>>hier mehr lernen>>>) werden. Führungskräfte müssen wissen, wie die Betriebsvereinbarungen (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden, welche rechtliche Funktion (>>>hier mehr lernen>>>) sie haben und in welchem Zusammenhang sie zu Tarifverträgen (>>>hier mehr lernen>>>) stehen. Führungskräfte müssen wissen, welche Arten der Arbeitskampf (>>>hier mehr lernen>>>) gibt und unter welchen Voraussetzungen Arbeitskampf als rechtsmäßig (>>>hier mehr lernen>>>) gilt und welche Folgen rechtswidrige Maßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) haben können.
1.10. Führungskräfte müssen Definition (>>>hier mehr lernen>>>) und Arten der Arbeitszeugnisse (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die Grundsätze der Zeugniserstellung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, welche Inhalte im Arbeitszeugnis unzulässig (>>>hier mehr lernen>>>) sind.
1.11. Führungskräfte müssen wissen, was das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (>>>hier mehr lernen>>>) unterscheidet, welche Bindungen und Pflichten (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Voraussetzungen und Genehmigungsverfahren (>>>hier mehr lernen>>>) bestehen, und welche zeitlichen Grenzen (>>>hier mehr lernen>>>) welche Grundsätze der Gleichbehandlung (>>>hier mehr lernen>>>) hierbei gelten.
1.12. Führungskräfte müssen auch die Besonderheiten von Probezeitarbeit (>>>hier mehr lernen>>>), Telearbeit (>>>hier mehr lernen>>>), Aushilfsarbeit (>>>hier mehr lernen>>>) und Heimarbeit (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts.
2.2. Führungskräfte müssen wissen, wie die Mitbestimmung im Betrieb organisiert (>>>hier mehr lernen>>>) wird, was Betriebsrat (>>>hier mehr lernen>>>) und Betriebsversammlung (>>>hier mehr lernen>>>) ist, welche Aufgaben (>>>hier mehr lernen>>>) Betriebsrat hat, wie er eingerichtet wird (>>>hier mehr lernen>>>). Führungskräfte müssen den Unterschied zwischen dem aktivem (>>>hier mehr lernen>>>) und passivem (>>>hier mehr lernen>>>) Wahlrecht kennen und wissen, wie die Wahlen organisiert (>>>hier mehr lernen>>>) werden und wie groß darf Betriebsrat im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) sein.
2.1. Führungskräfte müssen die grundlegenden gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen sowie Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts (>>>hier mehr lernen>>>) und Betriebsverfassungsgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen.
2.3. Führungskräfte müssen Bereiche der Betriebsratsbeteiligung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen, Sinn und Zweck der Beteiligungsrechte (>>>hier mehr lernen>>>) sowie den Unterschied zwischen Mitbestimmung (>>>hier mehr lernen>>>) und Mitwirkung (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen. Führungskräfte müssen auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer wie z.B. Informations- und Mitspracherechte (>>>hier mehr lernen>>>), Einsichtsrecht (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Beschwerderecht (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung.
3.1. Führungskräfte müssen Vorstellung von den zentralen Säulen (>>>hier mehr lernen>>>) der Sozialversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) sowie von den Finanzierungsgrundsätzen (>>>hier mehr lernen>>>) der Versicherungsträger haben.
3.2. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck der Versicherungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) und Pflichten der Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen, Ziele der Krankenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) und Umfang der Versicherungsleistungen (>>>hier mehr lernen>>>) kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen (>>>hier mehr lernen>>>) und in welchem Zusammenhang diese Leistung mit Entgeltfortzahlung (>>>hier mehr lernen>>>) steht in welchem Umfang (>>>hier mehr lernen>>>) Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten (>>>hier mehr lernen>>>) oder im Krankheitsfall eines Kindes (>>>hier mehr lernen>>>) und in welchem Umfang (>>>hier mehr lernen>>>) besteht und wann dieser entfällt (>>>hier mehr lernen>>>).
3.3. Führungskräfte müssen Grundsätze der Pflegeversicherung (>>>hier mehr lernen>>>), Organisation und Trägerschaft (>>>hier mehr lernen>>>) sowie die Formen (>>>hier mehr lernen>>>) und Ausnahmen (>>>hier mehr lernen>>>) der Versicherungspflicht bei Rentenversicherung (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
ausmacht. Führungskräfte müssen auch wissen, was der Auftrag der Berufsgenossenschaften (>>>hier mehr lernen>>>) ist, welche Aufsichtsbefugnisse (>>>hier mehr lernen>>>) sie haben und wie finanzielle Absicherung im Schadensfall (>>>hier mehr lernen>>>) funktioniert. Führungskräfte müssen auch wissen, wie der Arbeitsunfall (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Wegeunfall (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden, welche Schadenersatzansprüche (>>>hier mehr lernen>>>) bestehen und wann diese entfallen (>>>hier mehr lernen>>>) können.
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen.
4.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Arbeitsschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und Akteure der Arbeitssicherheit im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Ziel des Arbeitsschutzgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>) sowie ergänzende gesetzliche Vorschriften und Spezialgesetze (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
4.2. Führungskräfte müssen wissen, welche Grundsätze der Arbeitsgestaltung (>>>hier mehr lernen>>>) und Grundpflichten (>>>hier mehr lernen>>>) im Bereich des Arbeitsschutzes für Arbeitgeber gelten, wo diese geregelt sind (>>>hier mehr lernen>>>) und wie die Verstöße sanktioniert (>>>hier mehr lernen>>>) werden können.
4.4. Führungskräfte müssen wissen, wie Arbeitssicherheit im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) organisiert werden kann, welche rechtliche Stellung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Arbeitsschutzausschuss (>>>hier mehr lernen>>>) im Betrieb haben.
4.5. Führungskräfte müssen die weiteren Akteuren im Bereich Arbeitsschutzes wie z.B. Gewerbeaufsicht (>>>hier mehr lernen>>>) oder technische Überwachungsvereine (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen.
5.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Umweltschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen und einschlägige Vorschriften des deutschen Umweltschutzrechtes (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
5.4. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (>>>hier mehr lernen>>>) sowie der im Gesetz festgelegten Abfallhierarchie (>>>hier mehr lernen>>>) und Produktverantwortung der Betriebe (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen.
5.5. Führungskräfte müssen den Folgen ihres rechtswidrigen (>>>hier mehr lernen>>>) sowie widerrechtlichen (>>>hier mehr lernen>>>) Handelns im Umweltschutzbereich bewusst sein.
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
6.1. Führungskräfte müssen Sinn und Zweck des Datenschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) im Allgemeinen sowie im Betrieb (>>>hier mehr lernen>>>) verstehen, grundlegende gesetzliche Vorschriften (>>>hier mehr lernen>>>) und Grundsätze des Datenschutzes (>>>hier mehr lernen>>>) kennen.
6.2. Führungskräfte müssen wissen, wie die personenbezogenen Daten (>>>hier mehr lernen>>>) definiert werden und was Betriebe beachten müssen (>>>hier mehr lernen>>>), um die Rechte ihrer Mitarbeiter (>>>hier mehr lernen>>>) zu schützen.
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