12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat das Ziel, die Benachteiligung aus bestimmten Gründen zu verhindern und zu beseitigen.

Es gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6 -18) für alle Beschäftigte (Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist) und Arbeitgeber (natürliche und juristische sowie rechtsfähige Personen, die andere Personen beschäftigen).


Das Gesetz:
- unterscheidet verschiedene Formen der Benachteiligung (>>>hier mehr lernen>>>),
- lässt jedoch Ungleichbehandlung im Einzelfall zu (>>> hier mehr lernen>>>),
- räumt den von Dis­kri­mi­nie­run­gen be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mern ei­ne Rei­he von Rech­ten ein (>>>hier mehr lernen>>>) und
- verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verwirklichung des Gesetzziels zu treffen (>>>hier mehr lernen>>>),
- beeinfluss unter anderem auch das Fragerecht des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>).

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