12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat das Ziel, die Benachteiligung aus bestimmten Gründen zu verhindern und zu beseitigen. Es gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6 -18) für alle Beschäftigte (Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist) und Arbeitgeber (natürliche und juristische sowie rechtsfähige Personen, die andere Personen beschäftigen).


Grundlagen des Diskriminierungsverbots

Im Zentrum der gesetzlichen Regelungen steht das Verbot, Personen ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen. Niemand darf aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder einer zugeschriebenen Rasse benachteiligt werden. Ebenso bilden die Religion, die Weltanschauung sowie die sexuelle Identität geschützte Merkmale. Das Gesetz stellt zudem sicher, dass weder das Geschlecht, das Alter noch eine Behinderung zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung führen dürfen. Diese Merkmale sind als schützenswerte Teile der Persönlichkeit definiert.

Rechtliche Pflichten im Arbeitsverhältnis

Eine Benachteiligung durch Arbeitgeber oder andere Beschäftigte wird rechtlich als Verletzung vertraglicher Pflichten eingestuft. Das Gesetz nimmt hierbei alle Akteure in die Pflicht. Neben den Arbeitgebern und den Beschäftigten selbst sind auch Tarifvertragsparteien und deren Vertretungen dazu angehalten, an der Verwirklichung der gesetzlichen Ziele aktiv mitzuwirken. Dies bedeutet, dass ein diskriminierungsfreies Umfeld nicht nur ein Wunsch, sondern eine rechtliche Verpflichtung für alle Beteiligten im Berufsleben ist.

Geltungsbereich und Anwendung im Berufsleben

Die Schutzvorschriften greifen in fast allen Phasen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dies beginnt bereits bei den Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für eine Erwerbstätigkeit sowie beim beruflichen Aufstieg. Auch die konkreten Bedingungen am Arbeitsplatz, wie das Arbeitsentgelt oder die Umstände einer Entlassung, unterliegen diesen Regeln. Darüber hinaus ist der Zugang zur Berufsbildung, zu Weiterbildungen und Umschulungsmaßnahmen geschützt. Die Mitwirkung in Beschäftigtenvereinigungen oder Arbeitgeberverbänden darf ebenfalls nicht durch Diskriminierung behindert werden.

Soziale Leistungen und der Zugang zu Gütern

Über das unmittelbare Arbeitsverhältnis hinaus erstreckt sich der Schutz auf den Sozialschutz, Gesundheitsdienste und verschiedene soziale Vergünstigungen. Ein weiterer wichtiger Pfeiler ist der diskriminierungsfreie Zugang zu sowie die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die im Gesetz verankerten Prinzipien der Gleichbehandlung in allen wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens Beachtung finden.

Das Gesetz:
- unterscheidet verschiedene Formen der Benachteiligung (>>>hier mehr lernen>>>),
- lässt jedoch Ungleichbehandlung im Einzelfall zu (>>> hier mehr lernen>>>),
- räumt den von Dis­kri­mi­nie­run­gen be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mern ei­ne Rei­he von Rech­ten ein (>>>hier mehr lernen>>>) und
- verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verwirklichung des Gesetzziels zu treffen (>>>hier mehr lernen>>>),- beeinfluss unter anderem auch das Fragerecht des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>).

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