Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, indem er auf die Einmaligkeit und die Freiwilligkeit der Leistung ausdrücklich verweist (Freiwilligkeitsvorbehalt): "Die Leistung begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft". Der Arbeitgeber soll sich diesen Vorbehalt von den Mitarbeitern bestätigen lassen.
Eine einmal entstandene Betriebsübung kann der Arbeitgeber nur auf bestimmte Weise beseitigen.
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