Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, indem er auf die Einmaligkeit und die Freiwilligkeit der Leistung ausdrücklich verweist (Freiwilligkeitsvorbehalt): "Die Leistung begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft". Der Arbeitgeber soll sich diesen Vorbehalt von den Mitarbeitern bestätigen lassen.
Eine einmal entstandene Betriebsübung kann der Arbeitgeber nur auf bestimmte Weise beseitigen.
Eine einmal entstandene Betriebsübung kann der Arbeitgeber nur auf bestimmte Weise beseitigen.
Ein zentrales Mittel zur Beseitigung einer betrieblichen Übung ist die Änderungskündigung. Hierbei kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Alternativ kann eine einvernehmliche Vertragsänderung angestrebt werden. In diesem Fall werden die Ansprüche aus der betrieblichen Übung mit jedem einzelnen Mitarbeiter individuell ausgehandelt und vertraglich neu vereinbart.
Ablösung durch eine neue Handhabung
Eine weitere Möglichkeit stellt die Etablierung einer neuen, gegenläufigen betrieblichen Übung dar. Hierbei muss der Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten ausdrücklich erklären, dass die bisherige Praxis beendet und durch eine andere Handhabung ersetzt wird. Damit dieser Schritt wirksam ist, müssen die Arbeitnehmer dieser ausdrücklichen Erklärung zustimmen. Ohne diese Zustimmung bleibt der ursprüngliche Anspruch in der Regel bestehen.
Eine weitere Möglichkeit stellt die Etablierung einer neuen, gegenläufigen betrieblichen Übung dar. Hierbei muss der Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten ausdrücklich erklären, dass die bisherige Praxis beendet und durch eine andere Handhabung ersetzt wird. Damit dieser Schritt wirksam ist, müssen die Arbeitnehmer dieser ausdrücklichen Erklärung zustimmen. Ohne diese Zustimmung bleibt der ursprüngliche Anspruch in der Regel bestehen.
Ausschlussgründe für die Beendigung
Es gibt klare Grenzen für den Arbeitgeber, wenn es um die Abschaffung dieser Leistungen geht. Ein bloßer Widerruf der Zahlung ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, ein entsprechender Widerrufsvorbehalt wurde bereits im Vorfeld schriftlich vereinbart. Ebenso reicht das Direktionsrecht oder Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht aus, um in die durch die Übung entstandenen vertraglichen Ansprüche einzugreifen.
Es gibt klare Grenzen für den Arbeitgeber, wenn es um die Abschaffung dieser Leistungen geht. Ein bloßer Widerruf der Zahlung ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, ein entsprechender Widerrufsvorbehalt wurde bereits im Vorfeld schriftlich vereinbart. Ebenso reicht das Direktionsrecht oder Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht aus, um in die durch die Übung entstandenen vertraglichen Ansprüche einzugreifen.
Das Günstigkeitsprinzip bei Betriebsvereinbarungen
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen. Aufgrund des arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzips kann eine betriebliche Übung nicht einfach durch eine spätere Betriebsvereinbarung zuungunsten der Mitarbeiter beseitigt werden. Eine Änderung durch eine solche Vereinbarung ist nur dann möglich, wenn sie für die Arbeitnehmer eine Verbesserung der bisherigen Situation darstellt.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen. Aufgrund des arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzips kann eine betriebliche Übung nicht einfach durch eine spätere Betriebsvereinbarung zuungunsten der Mitarbeiter beseitigt werden. Eine Änderung durch eine solche Vereinbarung ist nur dann möglich, wenn sie für die Arbeitnehmer eine Verbesserung der bisherigen Situation darstellt.

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