12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Gleichbehandlung und Betriebsübung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf die begünstigenden Maßnahmen des Arbeitgebers, wobei Schlech­ter­stel­lun­g ge­genüber ver­gleich­ba­ren Ar­beit­neh­mern (nicht aber Bes­ser­stel­lun­g) verboten wird.


Einige Gesetze enthalten ausführ­li­che Re­ge­lun­gen über ver­bo­te­ne Gründe für Schlech­ter­stel­lun­g. Diese sind z.B. die Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bo­te von Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (>>>hier mehr lernen>>>).

Betriebliche Übung entsteht, wenn eine bestimmte Leistung vom Arbeitgeber einer Vielzahl oder zumindest einer abgrenzbaren Gruppe von Arbeitnehmern freiwillig und auf regelmäßiger Basis gewährt wird. Die dadurch entstandenen Ansprüche werden zum (ungeschriebenen / gewohnheitsrechtlichen) Inhalt der Arbeitsverträge.

Der Arbeitgeber darf selber über eine Zahlung einer freiwilligen Leistung entscheiden. Falls über die Verteilung der Zahlung unter den Mitarbeiter entschieden werden sollte, ist der Betriebsrat (nach dem § 87(1) Nummer 10) zu beteiligen.

Diese Ansprüche können daher nur auf bestimmte Weise beseitigt bzw. ausgeschlossen werden (>>>hier mehr lernen>>>).

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