Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf die begünstigenden Maßnahmen des Arbeitgebers, wobei Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern (nicht aber Besserstellung) verboten wird.
Betriebliche Übung entsteht, wenn eine bestimmte Leistung vom Arbeitgeber einer Vielzahl oder zumindest einer abgrenzbaren Gruppe von Arbeitnehmern freiwillig und auf regelmäßiger Basis gewährt wird. Die dadurch entstandenen Ansprüche werden zum (ungeschriebenen / gewohnheitsrechtlichen) Inhalt der Arbeitsverträge.
Der Arbeitgeber darf selber über eine Zahlung einer freiwilligen Leistung entscheiden. Falls über die Verteilung der Zahlung unter den Mitarbeiter entschieden werden sollte, ist der Betriebsrat (nach dem § 87(1) Nummer 10) zu beteiligen.
Diese Ansprüche können daher nur auf bestimmte Weise beseitigt bzw. ausgeschlossen werden (>>>hier mehr lernen>>>).
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