Weg der Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen
Wenn eine Partei mit einem Urteil oder einem Beschluss der ersten Instanz nicht einverstanden ist, kann sie sich an das Landesarbeitsgericht wenden. Hierfür stehen die Berufung oder die Beschwerde zur Verfügung. Ein entscheidendes Merkmal dieses Schrittes ist, dass das Gericht den Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollständig neu überprüft. Für die Einlegung dieses Rechtsmittels gilt eine Frist von einem Monat nach der Entscheidung.
Besonderheiten der Revision und Rechtsbeschwerde
Möchte eine Partei gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz vorgehen, führt der Weg zum Bundesarbeitsgericht. In diesem Stadium spricht man von der Revision oder der Rechtsbeschwerde. Anders als in der Vorinstanz findet hier keine erneute Prüfung der Tatsachen statt. Das Gericht konzentriert sich ausschließlich auf die rechtliche Überprüfung des Falles. Auch hier muss die Einlegung innerhalb eines Monats erfolgen. Zusätzlich ist zu beachten, dass für die Begründung dieser Ansprüche eine Frist von zwei Monaten festgesetzt ist.
Der direkte Weg zum Bundesarbeitsgericht
Es gibt eine besondere Form der Anfechtung, bei der die zweite Instanz übersprungen wird. Dies wird als Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde bezeichnet. Dieser Weg führt direkt von der ersten Instanz zum Bundesarbeitsgericht. Wie bei der regulären Revision erfolgt die Überprüfung auch hier nur in rechtlicher Hinsicht und muss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung eingeleitet werden.
Regelungen zu den Gerichtskosten
Die Kosten eines Verfahrens hängen stark von der jeweiligen Instanz und dem Ausgang des Rechtsstreits ab. In der ersten Instanz fallen beim Abschluss eines Vergleichs oder im Rahmen eines Beschlussverfahrens keine Gerichtskosten an. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, die Gerichtskosten tragen muss. Diese Kosten berechnen sich nach dem jeweiligen Streitwert des Falls.
Verteilung der Anwaltskosten und Vertretung
Bezüglich der Anwaltskosten gibt es im Arbeitsrecht eine wichtige Besonderheit für die erste Instanz. Es besteht kein Anspruch der siegreichen Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12a(1) ArbGG). Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt.
Zudem besteht in der ersten Instanz kein Zwang, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Dies ändert sich jedoch, sobald das Verfahren in die zweite Instanz geht. Dort herrscht ein Vertretungszwang, was bedeutet, dass sich die Parteien rechtlich vertreten lassen müssen.

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