12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Instanzen der Arbeitsgerichte

Das deutsche Arbeitsrecht sieht für die verschiedenen Instanzen der Gerichtsbarkeit eine spezifische Zusammensetzung der Richterbank vor. Ein wesentliches Merkmal ist dabei die Beteiligung von Personen aus der Praxis, um eine lebensnahe Rechtsprechung zu gewährleisten.


Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie besteht aus drei Instanzen: Bei den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten (erste und zweite Instanz) sind als Spruchkörper Kammern gebildet. Beim Bundesarbeitsgericht (dritte Instanz) sind Senate die Spruchkörper.

Die Besetzung bei Einigungsversuchen und in den Kammern

Am Anfang eines arbeitsrechtlichen Verfahrens steht oft das Güteverfahren. Ziel ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen, ohne dass ein langes streitiges Verfahren notwendig wird. In dieser Phase entscheidet ein vorsitzender Richter allein.

Kommt es jedoch zu keiner Einigung, geht das Verfahren vor die Kammer des Arbeitsgerichts oder in der nächsten Instanz vor das Landesarbeitsgericht. Hier verändert sich die personelle Besetzung deutlich. Neben einem vorsitzenden Berufsrichter nehmen zwei ehrenamtliche Richter an der Entscheidung teil. Diese ehrenamtlichen Richter werden auch als Schöffen bezeichnet. Eine Besonderheit ist die paritätische Besetzung: Ein ehrenamtlicher Richter stammt aus dem Kreis der Arbeitnehmer und einer aus dem Kreis der Arbeitgeber. So wird sichergestellt, dass die Interessen und Sichtweisen beider Seiten in das Urteil einfließen.

Die Struktur beim Bundesarbeitsgericht

Die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Bundesarbeitsgericht. Hier entscheiden die sogenannten Senate. Da es sich um die letzte Instanz handelt, die oft grundsätzliche Rechtsfragen klärt, ist die Besetzung noch umfangreicher. Ein Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter, zwei weiteren Berufsrichtern als Beisitzern und ebenfalls zwei ehrenamtlichen Richtern, die wieder nach dem Prinzip der Parität (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite) ausgewählt werden.

Verschiedene Formen der Klageerhebung

Je nachdem, welches Ziel ein Kläger verfolgt, gibt es unterschiedliche Klagearten im Arbeitsrecht. Die Leistungsklage zielt darauf ab, den Gegner zur Erbringung einer bestimmten Leistung, meist einer Zahlung, zu verurteilen. Geht es hingegen um den Erhalt des Arbeitsplatzes bei einer Kündigung, unterscheidet man verschiedene Ansätze.

Die Kündigungsschutzklage wird erhoben, wenn eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt angegriffen wird. Wenn das Kündigungsschutzgesetz jedoch keine Anwendung findet, nutzt man die Feststellungsklage, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Eine Besonderheit stellt die Änderungsschutzklage dar: Diese richtet sich gegen eine Änderungskündigung, bei der das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt werden soll, der Arbeitnehmer diese Bedingungen aber nicht akzeptieren möchte.

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