12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgerichte sind die Instanzen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Aufbau, die Zuständigkeit sowie die Besetzung der Arbeitsgerichte (>>>hier mehr lernen>>>) und Rechtsmittel bei Urteils- / Beschlussverfahren (>>>hier mehr lernen>>>) sind im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.


Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich im Urteilsverfahren aus § 2(1) ArbGG und im Beschlussverfahren aus § 2a(1) ArbGG. 

Bei arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 48 ArbGG: Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 82(1) ArbGG: Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb / Unternehmen (bei Gesamtbetriebsräten) liegt.

Bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht besteht kein Vertretungszwang
: "Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen" (§ 11(1) ArbGG).

In der ersten Instanz besteht kein Anspruch der siegreichen Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12a(1) ArbGG).

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