Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich im Urteilsverfahren aus § 2(1) ArbGG und im Beschlussverfahren aus § 2a(1) ArbGG.
Bei arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 48 ArbGG: Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 82(1) ArbGG: Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb / Unternehmen (bei Gesamtbetriebsräten) liegt.
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