Arbeitsgerichte sind die Instanzen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Aufbau, die Zuständigkeit sowie die Besetzung der Arbeitsgerichte (>>>hier mehr lernen>>>) und Rechtsmittel bei Urteils- / Beschlussverfahren (>>>hier mehr lernen>>>) sind im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.
Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist im Arbeitsgerichtsgesetz genau festgelegt. Sie greift vor allem bei Streitigkeiten, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, etwa wenn es um Kündigungen oder Lohnzahlungen geht. In diesen Fällen wird das sogenannte Urteilsverfahren angewendet (§ 2(1) ArbGG). Auch Konflikte zwischen Tarifvertragsparteien fallen unter diese Zuständigkeit und werden ebenfalls im Urteilsverfahren geklärt. Ein dritter wesentlicher Bereich sind Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht, bei denen jedoch das Beschlussverfahren zum Einsatz kommt (§ 2a(1) ArbGG).
Bei arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 48 ArbGG: Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Entscheidend ist also der Sitz der Arbeitsstätte, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 82(1) ArbGG: Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb / Unternehmen (bei Gesamtbetriebsräten) liegt.
Die Hierarchie der Instanzen
Das System der Arbeitsgerichte ist dreistufig aufgebaut. Die erste Ebene bildet das Arbeitsgericht, an dem die meisten Verfahren beginnen. Wer mit einer dortigen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann in die nächste Instanz gehen, das Landesarbeitsgericht. Die höchste und letzte Instanz in diesem System ist das Bundesarbeitsgericht, das vor allem für die Wahrung der Rechtseinheit sorgt.
Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens
Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht beginnt offiziell mit der Einreichung einer schriftlichen Klage. Sobald diese vorliegt, ist der erste wichtige Termin das Güteverfahren. Hierbei handelt es sich um eine Verhandlung mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen, ohne dass ein langwieriger Prozess notwendig wird.
Sollte die Güteverhandlung scheitern, folgt der Kammertermin. Dies ist der zweite Gerichtstermin, der intensiver vorbereitet wird. Am Ende dieses Termins steht eine formale Entscheidung des Gerichts, die je nach Verfahrensart entweder als Urteil oder als Beschluss verkündet wird.
Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht beginnt offiziell mit der Einreichung einer schriftlichen Klage. Sobald diese vorliegt, ist der erste wichtige Termin das Güteverfahren. Hierbei handelt es sich um eine Verhandlung mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen, ohne dass ein langwieriger Prozess notwendig wird.
Sollte die Güteverhandlung scheitern, folgt der Kammertermin. Dies ist der zweite Gerichtstermin, der intensiver vorbereitet wird. Am Ende dieses Termins steht eine formale Entscheidung des Gerichts, die je nach Verfahrensart entweder als Urteil oder als Beschluss verkündet wird.

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