Das Tarifvertragsrecht bildet eine wesentliche Grundlage für die Gestaltung der Arbeitswelt und basiert maßgeblich auf verfassungsrechtlichen Prinzipien. Es basiert auf den Grundsätzen der Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien.
Die Koalitionsfreiheit ist ein grundlegendes Recht, das jedem Einzelnen durch Artikel 9 des Grundgesetzes garantiert wird. Sie umfasst die Freiheit, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Dabei wird zwischen zwei Ausprägungen unterschieden.
Die positive Koalitionsfreiheit beinhaltet das Recht, eine solche Vereinigung zu gründen oder einer bestehenden beizutreten. Im Gegensatz dazu schützt die negative Koalitionsfreiheit das Recht des Einzelnen, keiner Koalition beizutreten oder aus einer solchen wieder auszutreten.
Bedeutung der Tarifautonomie
Ein zentraler Pfeiler des deutschen Arbeitsrechts ist die Tarifautonomie, die ebenfalls in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert ist. Sie gewährleistet jedermann und allen Berufen das Recht, Vereinigungen zu bilden. Im Rahmen dieser Autonomie haben die beteiligten Parteien die Befugnis, Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen eigenständig festzulegen. Dies geschieht durch den Abschluss von Tarifverträgen, wobei der entscheidende Aspekt die freie Regelung ohne staatliche Einflussnahme ist. Der Staat hält sich hierbei bewusst zurück und überlässt die Ausgestaltung den direkt Betroffenen.
Ein zentraler Pfeiler des deutschen Arbeitsrechts ist die Tarifautonomie, die ebenfalls in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert ist. Sie gewährleistet jedermann und allen Berufen das Recht, Vereinigungen zu bilden. Im Rahmen dieser Autonomie haben die beteiligten Parteien die Befugnis, Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen eigenständig festzulegen. Dies geschieht durch den Abschluss von Tarifverträgen, wobei der entscheidende Aspekt die freie Regelung ohne staatliche Einflussnahme ist. Der Staat hält sich hierbei bewusst zurück und überlässt die Ausgestaltung den direkt Betroffenen.
Akteure im Tarifvertragsrecht
Die Partner, die Tarifverträge miteinander aushandeln und abschließen können, werden als Tarifvertragsparteien bezeichnet. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Paragraph 2 des Tarifvertragsgesetzes. Auf der Seite der Arbeitnehmer sind dies die Gewerkschaften.
Die Partner, die Tarifverträge miteinander aushandeln und abschließen können, werden als Tarifvertragsparteien bezeichnet. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Paragraph 2 des Tarifvertragsgesetzes. Auf der Seite der Arbeitnehmer sind dies die Gewerkschaften.
Auf der Seite der Arbeitgeber können sowohl einzelne, meist große Arbeitgeber als auch Zusammenschlüsse von Arbeitgebern, sogenannte Arbeitgeberverbände, als Vertragspartner auftreten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände zu Spitzenorganisationen zusammenschließen, die ebenfalls als Tarifvertragsparteien fungieren können.
Das zum Tarifvertragsrecht gehörige Gesetz ist das Tarifvertragsgesetz (TVG), das alle Rechte und Pflichten der Parteien, die am Tarifvertrag beteiligt sind, festlegt und regelt (>>>hier mehr lernen>>>).

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