- wenn Arbeitgeber selbst Partei des Tarifvertrages ist;
- bei der Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften);
- bei Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag;
- bei Allgemeinverbindlichkeit.
Für einen Arbeitnehmer bedeutet die Tarifgebundenheit unter anderem, dass er alle Vorteile der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft genießen darf. Er hat also neben dem Anspruch auf tariflich vereinbarte Leistungen auch Anspruch auf Rechtsschutz in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, auf Informationen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen und gesellschaftspolitischen Problemen, auf stärkere Verhandlungsmacht gegenüber den Arbeitgebern u. a. mit der Folge höherer Löhne.
Diese Tarifgebundenheit ist jedoch disponibel, das heißt, man kann von ihr abweichen (>>>hier mehr lernen>>>).
Im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages wird vereinbart, dass während der Laufzeit des Tarifvertrages:
- die Parteien verpflichtet sind, über seine Einhaltung wachen (Durchführungs- bzw. Einhaltungspflicht)
- keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden dürfen (Friedenspflicht).
Ohne Tarifbindung besteht auch keine Friedenspflicht. Die Gewerkschaft kann also die Mitarbeiter eines nicht tarifgebundenen Unternehmens immer zum Streik für bessere Arbeitsbedingungen aufrufen.
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