07 Mai 2024

Tarifvertragsrecht: Tarifvertragsgesetz und Tarifvertrag

Durch die wenige Anzahl der Paragrafen im Tarifvertragsgesetz erhalten die Tarifvertragsparteien vom Staat einen großen Spielraum. 


Ein Tarifvertrag stellt eine schriftliche Vereinbarung dar, die verbindliche
Regelungen für die beteiligten Parteien festlegt. Er dient dazu, die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien präzise zu definieren und zu ordnen. Dabei umfasst das Spektrum der Regelungen den gesamten Lebenszyklus eines Arbeitsverhältnisses, angefangen beim Abschluss über die inhaltliche Ausgestaltung bis hin zu dessen Beendigung. Zusätzlich werden durch Tarifverträge betriebliche Fragen sowie Aspekte des Betriebsverfassungsrechts strukturiert.

Im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages wird vereinbart, dass während der Laufzeit des Tarifvertrages:
- die Parteien verpflichtet sind, über seine Einhaltung wachen (Durchführungs- bzw. Einhaltungspflicht)
- keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden dürfen (Friedenspflicht). 

Voraussetzungen der Tarifgebundenheit

Die unmittelbare Wirkung eines Tarifvertrages ist eng an das Prinzip der Tarifgebundenheit geknüpft. 
Diese liegt vor: 
- wenn Arbeitgeber selbst Partei des Tarifvertrages ist; 
- bei der Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften); 
- bei Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag; 
- bei Allgemeinverbindlichkeit.

Grundsätzlich entfaltet das Regelwerk seine Gültigkeit nur für die unmittelbaren Tarifvertragsparteien und deren Mitglieder. Dies bedeutet für die Praxis, dass ein Anspruch auf die im Tarifvertrag vereinbarten Leistungen in der Regel nur dann besteht, wenn eine doppelte Bindung vorliegt. Der Arbeitnehmer muss Mitglied in der zuständigen Gewerkschaft sein, während der Arbeitgeber gleichzeitig dem entsprechenden Arbeitgeberverband angehören muss.

Für einen Arbeitnehmer bedeutet die Tarifgebundenheit unter anderem, dass er alle Vorteile der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft genießen darf. Er hat also neben dem Anspruch auf tariflich vereinbarte Leistungen auch Anspruch auf Rechtsschutz in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, auf Informationen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen und gesellschaftspolitischen Problemen, auf stärkere Verhandlungsmacht gegenüber den Arbeitgebern u.a. mit der Folge höherer Löhne.

Entsprechend dem Grundsatz der Tarifgebundenheit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet einem Arbeitnehmer, der nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, die tariflichen Leistungen zu gewähren. Es sei denn, der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde.

Ohne Tarifbindung besteht auch keine Friedenspflicht. Die Gewerkschaft kann also die Mitarbeiter eines nicht tarifgebundenen Unternehmens immer zum Streik für bessere Arbeitsbedingungen aufrufen.

Diese Tarifgebundenheit ist jedoch disponibel, das heißt, man kann von ihr abweichen (>>>hier mehr lernen>>>).

Vertragliche Bezugnahme als Ausnahme

Trotz des Grundsatzes der Tarifgebundenheit gibt es Wege, wie tarifvertragliche Regelungen auch außerhalb einer Verbandsmitgliedschaft Anwendung finden können. Eine häufige Form ist die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wird im individuellen Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel aufgenommen, die besagt, dass der jeweils gültige Tarifvertrag Anwendung findet, so werden dessen Inhalte zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall binden sich die Vertragspartner durch ihre private Willenserklärung an die tariflichen Standards.

Die Allgemeinverbindlicherklärung

Eine weitere bedeutende Ausnahme vom Prinzip der Tarifgebundenheit ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages. Diese wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgenommen. Sobald ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, weitet sich sein Geltungsbereich kraft Gesetzes aus. Er ist dann nicht mehr auf die Mitglieder der Tarifparteien beschränkt, sondern gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb der jeweiligen Branche und Region, unabhängig von einer Verbands- oder Gewerkschaftszugehörigkeit.

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