Obwohl die Normen eines Tarifvertrages verbindlich sind abweichende Abmachungen nach § 4(3) TVG nämlich zulässig (siehe unten).
Wichtig ist zu beachten, dass die Tarifgebundenheit bei der Kündigung der Mitgliedschaft erst mit der Beendigung des laufenden Tarifvertrages entfällt.
Falls eine bestimmte Regelung im Tarifvertrag vorhanden ist, kann ohne Öffnungsklausel im Tarifvertrag keine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung gelten gemacht werden. Ohne solche Öffnungsklausel wäre jedoch eine abweichende Regelung zum Gunsten des Arbeitnehmers im Einzelarbeitsvertrag möglich.
Die tarifvertraglichen Normen dürfen auch von gesetzlichen Regelungen abweichen, falls solche Abweichungen im konkreten Gesetz zugelassen ist. So beispielweise darf im Tarifvertrag eine Ausnahme von der Regelung über die gesetzliche Kündigungsfrist von Arbeitsverhältnis von 4 Wochen (§ 622(1) BGB) gemacht werden, weil dies im § 622(6) erlaubt ist. Nach dem Paragraf darf die Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer nicht länger als die Kündigungsfrist für einen Arbeitgeber sein. Deswegen darf die im Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist für die Parteien gleich gesetzt werden (zum Beispiel 3 Monate). Sonst wird die Regelung im Tarifvertrag ungültig und die gesetzliche Regelung wird weiterhin gelten.
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