12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Jugendarbeitsschutzgesetzt und Sonntagsarbeit (Feiertagsarbeit)

Das Jugendarbeitsschutzgesetzt (JArbSchG) regelt Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.


Zwischen der Beendigung der täglichen Arbeitszeit und der Wiederaufnahme ist eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 12 Stunden bei minderjährigen
Auszubildenden einzuhalten (§ 13 JArbSchG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass minderjährige Auszubildende frühestens ab 6 Uhr beschäftigt werden (
§ 14
JArbSchG).

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