Zwischen der Beendigung der täglichen Arbeitszeit und der Wiederaufnahme ist eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 12 Stunden bei minderjährigen
Auszubildenden einzuhalten (§ 13 JArbSchG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass minderjährige Auszubildende frühestens ab 6 Uhr beschäftigt werden (§ 14
JArbSchG).
Auszubildenden einzuhalten (§ 13 JArbSchG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass minderjährige Auszubildende frühestens ab 6 Uhr beschäftigt werden (§ 14
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