Das Kündigungsschreiben
ist nur in der schriftlichen Form möglich (elektronische Form ist nicht
zulässig) und muss dem Vertragspartner zugehen. Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber
muss keinen Kündigungsgrund nennen. Wenn aber das Kündigungsschutzgesetz
anwendbar ist, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen.
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