12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung. Dabei müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden (>>>hier mehr lernen>>>).

Die ordentliche Kündigung darf nur aus bestimmten Gründen ausgesprochen werden, die auch in bestimmten Fällen nachgewiesen werden müssen. Sonst gilt die Kündigung als sozial ungerechtfertigt. Diese Gründe müssen in der Person (>>>hier mehr lernen>>>) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (>>>hier mehr lernen>>>) liegen oder betriebsbedingt sein (>>>hier mehr lernen>>>).

Die drei Gründe müssen auch tatsächlich vor­han­den sein. Ar­beit­neh­mer können sich mit ei­ner Kündigungsschutzklage ge­gen die Kündi­gun­gen wen­den. In diesem Fall über­prüfen die Ar­beits­ge­rich­te sehr ge­nau, ob die Kündi­gung tatsächlich gemäß § 1 KSchG so­zi­al ge­recht­fer­tigt ist.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer, die schon länger als 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen angestellt sind (§ 1 KSchG). Darüber hinaus ist das Kündigungsschutzgesetz nur dann anzuwenden, wenn mindesten 10 Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Mindestanzahl von Arbeitnehmern sind die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer komplett zu berücksichtigen, die Auszubildenden hingegen nicht. Die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer werden mit 0,75 berücksichtigt.

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