12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Personenbedingte Kündi­gung

Von der "personenbedingten Kündi­gung" durch Ar­beit­ge­ber darf dann die Rede sein, wenn der durch das Kündigungsschutzgesetz geschützte Ar­beit­neh­mer, or­dent­lich gekündigt wer­den kann, falls er we­gen persönli­cher Umstände künf­tig nicht mehr beschäftigt wer­den kann. Bei der personenbedingten Kündigung liegt kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor. Er kann die geforderte Arbeitsleistung, z.B. wegen Krankheit, Alter oder fehlender Kenntnisse nicht oder nicht mehr erbringen.

Für eine personenbedingten Kündigung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers;
- negative Zukunftsprognose in Bezug auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers;
- Interessenabwägung vorgenommen.


Zu solchen Umständen gehören die fehlenden Fähigkeiten und Eignung. Sogar das Fehlen der notwendigen Deutschkenntnisse kann die Kündigung aus personenbedingten Gründen rechtfertigt, ohne als Diskriminierung auf­grund der Staatsangehörigkeit oder der ethnischen Herkunft gesehen zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn Sprachkenntnisse als unabdingbare Voraussetzung zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig sind und dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheiten ge­geben wird, seine Defizite zu beseitigen und diese Bemühungen erfolglos bleiben.

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