Für eine personenbedingten Kündigung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers;
- Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers;
- negative Zukunftsprognose in Bezug auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers;
- Interessenabwägung vorgenommen.
Zu solchen Umständen gehören die fehlenden Fähigkeiten und Eignung. Sogar das Fehlen der notwendigen Deutschkenntnisse kann die Kündigung aus personenbedingten Gründen rechtfertigt, ohne als Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der ethnischen Herkunft gesehen zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn Sprachkenntnisse als unabdingbare Voraussetzung zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig sind und dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheiten gegeben wird, seine Defizite zu beseitigen und diese Bemühungen erfolglos bleiben.
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