12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung

Von der "betriebsbedingten Kündi­gung" durch Ar­beit­ge­ber darf dann die Rede sein, wenn der durch das Kündigungsschutzgesetz geschützte Ar­beit­neh­mer, or­dent­lich gekündigt wer­den kann, falls der Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebes gezwungen ist, die Zahl der Mitarbeiter zu reduzieren. 

Bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter (Sozialauswahl) müssen die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer (wie z.B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, bestehende Unterhaltspflichten, vorhandene Schwerbehinderung usw.) berücksichtigt werden (§1(3) KuSchG).

In die soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbe­sondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Perso­nalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§1(3) KuSchG).


Diese Art der Kündigung setzt einige Ausnahmen voraus. Hierbei muss der Arbeitgeber besonders die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften beachten (>>>hier mehr lernen>>>).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.