12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Kündigung

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch bestimmte Arten von Kündigungen beenden. Dies erfolgt ausschließlich durch ein Kündigungsschreiben (>>>hier mehr lernen>>>).


Mögliche Arten der Kündigung sind:
1. Ordentliche Kündigung (>>>hier mehr lernen>>>).
2. Außerordentliche (fristlose) Kündigung (>>>hier mehr lernen>>>).
3. Änderungskündigung (siehe oben).

Änderungskündigung beinhaltet Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist und gleichzeitig Ange­ bot eines neuen Arbeitsvertrags mit geänderten Arbeitsbedingungen. Die wesentlichen künftigen Vertragsinhalte müssen in Änderungskündigung erwähnt werden.

Dem Arbeitnehmer stehen bei der Änderungskündigung die folgenden rechtlichen Wege zur Verfügung:
1. Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot annehmen.
2. Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot ablehnen und gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang erheben.
2. Arbeitnehmer kann den geänderten Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. (Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären).

Bei einer Änderungskündigung muss Arbeitgeber einige gesetzlichen Voraussetzungen beachten: Schriftform (§ 623 BGB), Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 622 BGB), Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 und § 23 KSchG), Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG).

Ar­beit­neh­mer können sich mit ei­ner Kündigungsschutzklage ge­gen al­le Kündi­gun­gen wen­den (>>>hier mehr lernen>>>).

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