Der Arbeitsvertrag kann wie jedes Rechtsgeschäft von beiden Seiten angefochten werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht als Begründung folgende Möglichkeiten vor. Dabei sind die gesetzlichen Frosten zu beachten.
Die
Gründe können anhand der folgenden Beispiele konkretisiert werden:
- Irrtum
(§ 119 BGB): Bezeichnung „Verkehrswesentliche“ Eigenschaft bedeutet, dass die
Eigenschaft des Arbeitnehmers in Beziehung zum konkreten Arbeitsverhältnis
stehen sollte (z.B. Krankenschwester, die mit einer ansteckenden Krankheit
infiziert ist; Taxifahrer, dem sein Führerschein entzogen wurde).- Falscher
Übermittlung der Willenserklärung (§ 120 BGB): Eine falsche Übermittlung ist
gegeben, wenn die Erklärung durch eine zur Übermittlung verwendete Person oder
Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist. Dies ist kein typischer Grund im
Arbeitsrecht.
-
Arglistiger Täuschung (§123 BGB): Eine bewusste Falschbeantwortung zulässiger
Fragen oder Verschweigen von Tatsachen bei Einstellungsgespräch.
- Widerrechtliche
Drohung (§ 123 BGB): Hier handelt es sich eher um die Fälle, wenn Arbeitnehmer
durch die Drohung mit einer Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag
gezwungen wird.
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