12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Anfechtung des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag kann wie jedes Rechtsgeschäft von beiden Seiten angefochten werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht als Begründung folgende Möglichkeiten vor. Dabei sind die gesetzlichen Frosten zu beachten.


Die Gründe können anhand der folgenden Beispiele konkretisiert werden:
- Irrtum (§ 119 BGB): Bezeichnung „Verkehrswesentliche“ Eigenschaft bedeutet, dass die Eigenschaft des Arbeitnehmers in Beziehung zum konkreten Arbeitsverhältnis stehen sollte (z.B. Krankenschwester, die mit einer ansteckenden Krankheit infiziert ist; Taxifahrer, dem sein Führerschein entzogen wurde).
Falscher Übermittlung der Willenserklärung (§ 120 BGB): Eine falsche Übermittlung ist gegeben, wenn die Erklärung durch eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist. Dies ist kein typischer Grund im Arbeitsrecht. 
- Arglistiger Täuschung (§123 BGB): Eine bewusste Falschbeantwortung zulässiger Fragen oder Verschweigen von Tatsachen bei Einstellungsgespräch. 
Widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB): Hier handelt es sich eher um die Fälle, wenn Arbeitnehmer durch die Drohung mit einer Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag gezwungen wird.

Wichtig!!!: Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht aber vor einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

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