12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Sachgrund für Befristung

Ein be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag muss außer der Schriftform (nach § 14(4) TzBfG) wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllen, da­mit die Be­fris­tung wirk­sam wird. Die wichtigste davon ist das Vorliegen eines Sachgrundes nach dem § 14(1) TzBfG.

Die Schriftform dient der Beweisbarkeit hinsichtlich des Datums der Beendigung bzw. der Zweckerreichung des Arbeitsvertrages.


Eine Verlängerung der Befristung sowohl mit als auch ohne Sachgrund ist zulässig. Eine Verlängerung mit Sachgrund zeitlich nicht limitiert. Der Arbeitgeber muss jedoch die gewissen Grenz­wer­te für die Verlänge­rung der Ar­beits­verträgen ein­­hal­ten, damit diese nicht als missbräuchlich angesehen wird (>>>hier mehr lernen>>>). 

Falls kein Sachgrund bei der Verlängerung der Befristung vorliegt, müssen die gesetzlichen Regelungen zu den zulässigen Ausnahmen beachtet werden (>>>hier mehr lernen>>>).

Wichtig!!!: Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15(4) TzBfG).

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