12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Das deutsche Arbeitsrecht sieht verschiedene Möglichkeiten vor, ein Arbeitsverhältnis zeitlich zu begrenzen. Diese Befristungen sorgen dafür, dass ein Vertrag automatisch endet, ohne dass es einer expliziten Kündigung bedarf. Dabei wird rechtlich zwischen dem Erreichen eines Datums, dem Abschluss eines Projekts oder dem Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses unterschieden.


Wenn ei­n be­fris­te­tes Ar­beits­verhältnis besteht, dann en­det es nicht durch Kündi­gung, son­dern unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen. 

Arten der Befristung von Arbeitsverträgen

Ein Arbeitsverhältnis kann durch eine Zeitbefristung gestaltet werden. In diesem Fall endet der Vertrag kraft Gesetzes mit dem Ablauf der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zeit. Eine andere Form ist die Zweckbefristung. Hierbei ist das Ende der Beschäftigung an das Erreichen eines bestimmten Zwecks oder Ziels gekoppelt. Damit der Arbeitnehmer Planungssicherheit hat, endet ein solches Verhältnis frühestens zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber den Beschäftigten schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat. Zudem existiert die Befristung aus einer auflösenden Bedingung. Bei dieser Variante ist das Ende des Arbeitsverhältnisses an den Eintritt eines vollkommen ungewissen Ereignisses gebunden.

Automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Unter bestimmten Umständen kann ein eigentlich befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Verhältnis übergehen. Dies geschieht, wenn die Arbeit nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Erreichung des festgelegten Zwecks faktisch fortgesetzt wird. Damit diese rechtliche Folge eintritt, muss die Fortführung der Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers erfolgen. Das Gesetz sieht vor, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, sofern der Arbeitgeber der weiteren Arbeitsleistung nicht unverzüglich widerspricht. Im Falle einer Zweckbefristung tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Erreichung des Zwecks nicht unverzüglich mitteilt und das Arbeitsverhältnis dennoch weitergeführt wird.

Die Befristung bedarf eines Sachgrundes (>>>hier mehr lernen>>>).

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann zum unbefristeten werden, wenn es nach Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit ein­ver­nehm­lich fort­ge­setzt wird.

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