Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis besteht, dann endet es nicht durch Kündigung, sondern unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen.
Ein Arbeitsverhältnis kann durch eine Zeitbefristung gestaltet werden. In diesem Fall endet der Vertrag kraft Gesetzes mit dem Ablauf der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zeit. Eine andere Form ist die Zweckbefristung. Hierbei ist das Ende der Beschäftigung an das Erreichen eines bestimmten Zwecks oder Ziels gekoppelt. Damit der Arbeitnehmer Planungssicherheit hat, endet ein solches Verhältnis frühestens zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber den Beschäftigten schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat. Zudem existiert die Befristung aus einer auflösenden Bedingung. Bei dieser Variante ist das Ende des Arbeitsverhältnisses an den Eintritt eines vollkommen ungewissen Ereignisses gebunden.
Automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
Unter bestimmten Umständen kann ein eigentlich befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Verhältnis übergehen. Dies geschieht, wenn die Arbeit nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Erreichung des festgelegten Zwecks faktisch fortgesetzt wird. Damit diese rechtliche Folge eintritt, muss die Fortführung der Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers erfolgen. Das Gesetz sieht vor, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, sofern der Arbeitgeber der weiteren Arbeitsleistung nicht unverzüglich widerspricht. Im Falle einer Zweckbefristung tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Erreichung des Zwecks nicht unverzüglich mitteilt und das Arbeitsverhältnis dennoch weitergeführt wird.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann zum unbefristeten werden, wenn es nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit einvernehmlich fortgesetzt wird.
Unter bestimmten Umständen kann ein eigentlich befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Verhältnis übergehen. Dies geschieht, wenn die Arbeit nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Erreichung des festgelegten Zwecks faktisch fortgesetzt wird. Damit diese rechtliche Folge eintritt, muss die Fortführung der Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers erfolgen. Das Gesetz sieht vor, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, sofern der Arbeitgeber der weiteren Arbeitsleistung nicht unverzüglich widerspricht. Im Falle einer Zweckbefristung tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Erreichung des Zwecks nicht unverzüglich mitteilt und das Arbeitsverhältnis dennoch weitergeführt wird.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann zum unbefristeten werden, wenn es nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit einvernehmlich fortgesetzt wird.

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