Damit Arbeitgeber seine Betriebsabläufe entsprechend den wechselnden Erfordernissen steuern und ordnen könnte, steht ihm das Weisungsrecht zu. Dieses Recht ist ein fester Bestandsteil des Arbeitsverhältnisses: Der Arbeitnehmer muss die Weisung befolgen, ohne damit einverstanden sein zu müssen.
Das Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten der vertraglich vereinbarten Arbeit näher festzulegen. Dies bezieht sich vor allem auf den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber darf diese Vorgaben nach billigem Ermessen treffen. Das bedeutet, dass er nicht willkürlich handeln darf, sondern die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen muss. Eine Weisung ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Arbeitsbedingungen nicht bereits durch andere Regelungen fest definiert sind.
Grenzen der Weisungsbefugnis
Die Freiheit des Arbeitgebers wird durch verschiedene rechtliche Dokumente eingeschränkt. Wenn bestimmte Details bereits im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag festgelegt sind, geht diese Festlegung dem Direktionsrecht vor. Auch gesetzliche Vorschriften setzen hier einen Rahmen. Ein wesentlicher Grundsatz bei der Ausübung dieses Rechts ist, dass das Gesamtbild der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit durch eine einzelne Weisung nicht grundlegend verändert werden darf.
Die Freiheit des Arbeitgebers wird durch verschiedene rechtliche Dokumente eingeschränkt. Wenn bestimmte Details bereits im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag festgelegt sind, geht diese Festlegung dem Direktionsrecht vor. Auch gesetzliche Vorschriften setzen hier einen Rahmen. Ein wesentlicher Grundsatz bei der Ausübung dieses Rechts ist, dass das Gesamtbild der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit durch eine einzelne Weisung nicht grundlegend verändert werden darf.
Ausnahmen in Sondersituationen
In außergewöhnlichen Fällen sind die Befugnisse des Arbeitgebers erweitert. Er kann seinem Mitarbeiter dann eine Arbeit zuweisen, die von der eigentlich vereinbarten Tätigkeit abweicht. Auch der Einsatz an einem anderen Ort oder für einen anderen Arbeitgeber ist unter besonderen Umständen möglich. Damit solche Maßnahmen rechtmäßig sind, müssen sie vorübergehend sein, wobei ein Zeitraum von höchstens einem Monat als Richtwert gilt. Zudem muss die andersartige Tätigkeit für den Arbeitnehmer zumutbar sein.
In außergewöhnlichen Fällen sind die Befugnisse des Arbeitgebers erweitert. Er kann seinem Mitarbeiter dann eine Arbeit zuweisen, die von der eigentlich vereinbarten Tätigkeit abweicht. Auch der Einsatz an einem anderen Ort oder für einen anderen Arbeitgeber ist unter besonderen Umständen möglich. Damit solche Maßnahmen rechtmäßig sind, müssen sie vorübergehend sein, wobei ein Zeitraum von höchstens einem Monat als Richtwert gilt. Zudem muss die andersartige Tätigkeit für den Arbeitnehmer zumutbar sein.

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