Unter der Formfreiheit versteht man, dass
Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form abgeschlossen werden
können, es sei denn, die Form bzw. Schriftform im Gesetz bestimmt ist. In diesem Fall ist die Formfreiheit nicht mehr gegeben.
Grundsätzlich darf ein unbefristeter Arbeitsvertrag auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Verträge, die auf diese Weise abgeschlossen werden, sind voll wirksam. (Dies ergibt sich aus § 105 Absatz 1 Satz 1 GewO).
Gemäß § 2 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
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