12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Formfreiheit des Arbeitsvertrages

Unter der Formfreiheit versteht man, dass Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form abgeschlossen werden können, es sei denn, die Form bzw. Schriftform im Gesetz bestimmt ist. In diesem Fall ist die Formfreiheit nicht mehr gegeben.

Grundsätzlich darf ein unbefristeter Arbeitsvertrag auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Verträge, die auf diese Weise abgeschlossen werden, sind voll wirksam. (Dies ergibt sich aus § 105 Absatz 1 Satz 1 GewO).


Falls die Schriftform gesetzlich vorgegeben wurde, kann der Vertrag für nichtig erklärt werden, wenn die Schriftform fehlen sollte. So sieht § 623 BGB für die Aufhebungsverträge die Schriftform vor. Der Aufhebungsvertrag ist nichtig, wenn er nicht schriftlich abgeschlossen wird (>>>hier mehr lernen>>>).

Gemäß § 2 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen
und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

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