12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Vertragsfreiheit

Das deutsche Arbeitsrecht basiert maßgeblich auf der Vertragsfreiheit, die es Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich zu gestalten. Dieser Grundsatz ist in Paragraf 105 der Gewerbeordnung verankert und bildet das Fundament für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Die Vertragsfreiheit unterteilt sich dabei in zwei wesentliche Aspekte, die das Recht auf Selbstbestimmung im Berufsleben definieren.


Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrags frei bestimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen (z.B. Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung) entgegenstehen.

Bei manchen Arten der Arbeitsverträge ist besonders darauf zu achten, ob die Schriftform zwingend erforderlich ist, da dies privat- sowie arbeitsrechtliche Folgen haben kann (>>>hier mehr lernen>>>). Unter anderem ist dies dafür entscheidend, ob Vertrag wirksam ist.

Die Säulen der Vertragsfreiheit

Die Abschlussfreiheit regelt die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis begründet wird und mit welcher konkreten Person dieser Vertrag geschlossen werden soll. Parallel dazu ermöglicht die Inhaltsfreiheit den Vertragsparteien, die Bedingungen der Zusammenarbeit individuell festzulegen. Grundsätzlich ist jede Vereinbarung wirksam, sofern sie nicht gegen geltendes Recht verstößt. Dies erlaubt eine flexible Gestaltung von Arbeitszeit, Vergütung und Aufgabenbereichen.

Schutzvorschriften als Grenze der Gestaltungsfreiheit

Obwohl die Freiheit zur Vertragsgestaltung ein hohes Gut ist, wird sie im Arbeitsrecht durch zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften begrenzt. Diese Regelungen dienen dem Schutz der wirtschaftlich oft schwächeren Partei. Ein wesentliches Merkmal dieser Schutzvorschriften ist, dass sie nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden können. Selbst wenn ein Arbeitnehmer einer Abweichung ausdrücklich zustimmt, bleibt ein solcher Ausschluss unwirksam, um eine Selbstausbeutung oder den Druck durch den Arbeitgeber zu verhindern.

Gesetzliche Gebote und Verbote beim Vertragsabschluss

Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzvorschriften bestehen spezifische Einschränkungen, die den Prozess der Einstellung betreffen. So gibt es Abschlussgebote, wie die Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Neun, oder Einstellungsgebote für bestimmte Personengruppen, beispielsweise die unbefristete Übernahme von Auszubildenden aus der Arbeitnehmervertretung. Demgegenüber stehen Abschlussverbote, wie das Beschäftigungsverbot für Kinder, welches durch das Jugendarbeitsschutzgesetz streng geregelt ist.

Diskriminierungsverbote im modernen Arbeitsrecht

Ein zentraler Pfeiler bei der Begrenzung der Vertragsfreiheit ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es untersagt Arbeitgebern, Entscheidungen über eine Einstellung aufgrund von Merkmalen wie Ethnie, Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Behinderung zu treffen. Diese rechtliche Schranke sorgt dafür, dass die Abschlussfreiheit nicht dazu genutzt werden darf, Personen aufgrund persönlicher Eigenschaften systematisch zu benachteiligen, und fördert somit die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt.

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