Die Hauptflicht eines Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht (>>>hier mehr lernen>>>). Bei der Pflichtverletzung hinsichtlich der Arbeitspflicht kann der Arbeitgeber seinen Schadenersatzanspruch geltend machen (>>>hier mehr lernen>>>).
Die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ist höchstpersönlich und darf auf eine andere Person nicht übertragen werden (§ 613 BGB).
Ein zentrales Element jeder abhängigen Beschäftigung ist die Bindung an die Vorgaben des Dienstherrn. Der Angestellte ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Weisungen zu folgen, die im Rahmen des Direktionsrechts erteilt werden. Dies sichert die Koordination der Arbeitsabläufe. Allerdings findet diese Pflicht dort ihre Grenzen, wo Anweisungen gegen geltendes Recht oder gesetzliche Vorschriften verstoßen. Zudem muss eine unangemessene Benachteiligung des Individuums ausgeschlossen sein, damit die Gehorsamspflicht wirksam bleibt.
Schutz von Betriebsgeheimnissen und Diskretion
Der vertrauensvolle Umgang mit internen Informationen bildet das Fundament für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Angestellte unterliegen daher einer strikten Schweigepflicht bezüglich aller Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Betrieb ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Diese Diskretion ist nicht allein auf die Dauer der aktiven Beschäftigung begrenzt. Sie wirkt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort, sofern der Betroffene dadurch nicht in unzumutbarer Weise an seiner weiteren beruflichen Ausübung gehindert wird.
Der vertrauensvolle Umgang mit internen Informationen bildet das Fundament für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Angestellte unterliegen daher einer strikten Schweigepflicht bezüglich aller Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Betrieb ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Diese Diskretion ist nicht allein auf die Dauer der aktiven Beschäftigung begrenzt. Sie wirkt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort, sofern der Betroffene dadurch nicht in unzumutbarer Weise an seiner weiteren beruflichen Ausübung gehindert wird.
Einschränkungen der geschäftlichen Tätigkeit
Neben der aktiven Arbeitsleistung bestehen Unterlassungspflichten, die das Verhalten des Mitarbeiters regulieren. Während ein Arbeitsverhältnis besteht, ist es untersagt, in direkten Wettbewerb zum eigenen Arbeitgeber zu treten. Ein solches Wettbewerbsverbot kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Zeit nach dem Ausscheiden vertraglich fixiert werden. Diese Regelungen ergänzen die allgemeinen Anforderungen an die Loyalität und die Verschwiegenheit gegenüber der Organisation.
Neben der aktiven Arbeitsleistung bestehen Unterlassungspflichten, die das Verhalten des Mitarbeiters regulieren. Während ein Arbeitsverhältnis besteht, ist es untersagt, in direkten Wettbewerb zum eigenen Arbeitgeber zu treten. Ein solches Wettbewerbsverbot kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Zeit nach dem Ausscheiden vertraglich fixiert werden. Diese Regelungen ergänzen die allgemeinen Anforderungen an die Loyalität und die Verschwiegenheit gegenüber der Organisation.
Verantwortung im Umgang mit Betriebsmitteln und Informationen
Aktive Handlungspflichten fordern vom Mitarbeiter ein sorgsames Vorgehen im Arbeitsalltag. Dazu gehört insbesondere der pflegliche Umgang mit den zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Geräten und Materialien. Sollten Schäden oder Störungen im Betriebsablauf auftreten, besteht eine unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber den Vorgesetzten. Darüber hinaus können unter besonderen Umständen Verpflichtungen zur Leistung von Mehrarbeit oder zur Teilnahme an Noteinsätzen bestehen, um den Fortbestand des Betriebs in Krisensituationen zu sichern.
Aktive Handlungspflichten fordern vom Mitarbeiter ein sorgsames Vorgehen im Arbeitsalltag. Dazu gehört insbesondere der pflegliche Umgang mit den zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Geräten und Materialien. Sollten Schäden oder Störungen im Betriebsablauf auftreten, besteht eine unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber den Vorgesetzten. Darüber hinaus können unter besonderen Umständen Verpflichtungen zur Leistung von Mehrarbeit oder zur Teilnahme an Noteinsätzen bestehen, um den Fortbestand des Betriebs in Krisensituationen zu sichern.
Die wichtigsten Nebenpflichten sind z.B. Wettbewerbsverbot (>>>hier mehr lernen>>>).
Der Hauptpflichten des Arbeitgebers ist die Lohzahlungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Führsorgepflichten (>>>hier mehr lernen>>>).
Der Hauptpflichten des Arbeitgebers ist die Lohzahlungspflicht (>>>hier mehr lernen>>>) sowie Führsorgepflichten (>>>hier mehr lernen>>>).

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