12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Befreiung von Arbeitspflicht

In einem Arbeitsverhältnis ist die Arbeitspflicht die zentrale Hauptpflicht des Arbeitnehmers. Diese Verpflichtung findet ihre Grundlage im Arbeitsvertrag und wird im täglichen Betrieb durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. Ein wesentliches Merkmal dieser Pflicht ist die Höchstpersönlichkeit: Der Arbeitnehmer muss die vereinbarte Tätigkeit grundsätzlich in eigener Person verrichten und kann diese Aufgabe nicht ohne Weiteres auf Dritte übertragen.


Der Arbeitgeber kann von seiner Hauptflicht unter den bestimmten vertraglich oder gesetzlich geregelten Voraussetzungen befreit werden.

Die vorübergehende Aussetzung der Arbeitspflicht

Es gibt Situationen, in denen das Arbeitsverhältnis rechtlich bestehen bleibt, die Pflicht zur Arbeitsleistung jedoch aufgehoben wird. Diesen Zustand nennt man Freistellung oder Suspendierung. Eine solche Freistellung kann entweder kraft Gesetzes eintreten oder durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen. Dabei muss rechtlich unterschieden werden, ob der Anspruch auf Vergütung während dieser Zeit bestehen bleibt oder entfällt. Ein klassisches Beispiel für eine Freistellung, bei der der Vergütungsanspruch entfällt, ist die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik. Im Gegensatz dazu führt eine Beurlaubung nach dem Bundesurlaubsgesetz dazu, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit befreit ist, aber weiterhin bezahlt wird.

Befreiung von der Arbeitspflicht bei fortlaufender Vergütung

In vielen gesetzlich geregelten Fällen wird der Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht entbunden, ohne dass er finanzielle Einbußen erleidet 💰. Dies dient oft dem Schutz der Person oder der Wahrnehmung wichtiger gesellschaftlicher und betrieblicher Aufgaben. Zu diesen Fällen gehören:
  • Beschäftigungsverbote, wie sie beispielsweise im Mutterschutzgesetz zum Schutz von Mutter und Kind verankert sind.
  • Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, bei der das Entgeltfortzahlungsgesetz die finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers regelt.
  • Die Ausübung eines Betriebsratsmandats, damit Arbeitnehmervertreter ihre Aufgaben im Sinne der Belegschaft wahrnehmen können.
  • Die Ableistung von Wehrdiensten oder vergleichbaren Dienstpflichten.
  • Die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, was die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Verantwortung unterstützt.
  • Die Stellensuche nach einer Kündigung, um dem Arbeitnehmer den Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern.
Befreiung von der Arbeitspflicht kann auch dadurch zustande kommen, dass der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung durch die äußeren Umstände verhindert wird (>>>hier mehr lernen>>>).

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