Nach dem § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er ohne Selbstverschulden arbeitsunfähig wird (>>>hier mehr lernen>>>). Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte, der Arbeitgeber ihm trotzdem das Gehalt für diesen Tag zahlen muss (§ 2(1) EFZG). Ausnahme: Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage (§ 2(3) EFZG).
Des Weiteren hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die bezahlte Freistellung bei Erkrankung der Kinder, der sich aus dem § 616 BGB ergibt. Der Anspruch darf durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht gegen seinen Arbeitgeber (§45(3) SGB V) und der Verdienstausfall wird durch die Zahlung des Krankengeldes vom Krankenkasse ersetzt (§45(1) SGB V) (>>>hier mehr lernen>>>).
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 273 BGB die Leistung (Arbeit) verweigern, wenn einen fälligen berechtigten Anspruch(z.B. Arbeitslohn nicht Bezahlt wird) besteht. Der § 615 BGB regelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann schuldet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht erbringt, solange die Arbeitsleistung aus in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen ausbleibt.
Bei Verspätungen oder Arbeitsausfällen aufgrund des ausgefallenen Verkehrsmittels (Bus, Bahn, Auto) verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, weil der Weg zur Arbeit in der Risikosphäre des Arbeitnehmers liegt.
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