Fortzahlung des zustehenden Arbeitsentgeltes (4 EFZG) wird für die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit ohne Vergütung für Überstunden, Aufwendungen gewährt werden (§4 EFZG). Arbeitnehmer erhält also 100% seines in der regelmäßigen Arbeitszeit durchschnittlich erzielten Arbeitsentgeltes (ohne Zuschläge).
Lohnfortzahlungsanspruch besteht infolge derselben Krankheit längstens für die Dauer von 6 Wochen (3(1) EFZG). Im Falle einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit kann der Arbeitnehmer die weiteren sechs Wochen der Lohnfortzahlung nur dann geltend machen, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit eintritt, während er wieder arbeitsfähig ist.
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