Fortzahlung des zustehenden Arbeitsentgeltes (4 EFZG) wird für die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit ohne Vergütung für Überstunden, Aufwendungen gewährt werden (§4 EFZG). Arbeitnehmer erhält also 100% seines in der regelmäßigen Arbeitszeit durchschnittlich erzielten Arbeitsentgeltes (ohne Zuschläge).
Lohnfortzahlungsanspruch besteht infolge derselben Krankheit längstens für die Dauer von 6 Wochen (3(1) EFZG). Im Falle einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit kann der Arbeitnehmer die weiteren sechs Wochen der Lohnfortzahlung nur dann geltend machen, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit eintritt, während er wieder arbeitsfähig ist.
Lohnfortzahlungsanspruch besteht infolge derselben Krankheit längstens für die Dauer von 6 Wochen (3(1) EFZG). Im Falle einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit kann der Arbeitnehmer die weiteren sechs Wochen der Lohnfortzahlung nur dann geltend machen, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit eintritt, während er wieder arbeitsfähig ist.
Grundlagen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Tritt eine Arbeitsunfähigkeit ein, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Entgelt für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen weiterzahlt. Dieser Anspruch ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere wenn es sich um wiederholte Ausfälle wegen derselben Krankheit handelt. In solchen Fällen müssen spezifische Zeiträume beachtet werden, damit ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht.
Erneuter Anspruch bei derselben Krankheit
Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit entsteht dann, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang nicht wegen dieser spezifischen Krankheit gefehlt hat. Alternativ greift eine Regelung, die sich auf den Beginn der allerersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bezieht. Wenn seit diesem Zeitpunkt eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist, kann ebenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend gemacht werden, selbst wenn die Sechs-Monate-Frist zwischenzeitlich nicht eingehalten wurde.
Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit entsteht dann, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang nicht wegen dieser spezifischen Krankheit gefehlt hat. Alternativ greift eine Regelung, die sich auf den Beginn der allerersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bezieht. Wenn seit diesem Zeitpunkt eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist, kann ebenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend gemacht werden, selbst wenn die Sechs-Monate-Frist zwischenzeitlich nicht eingehalten wurde.
Krankengeld bei fortlaufender Erkrankung
Sind die genannten Fristen für einen erneuten Anspruch nicht erfüllt, geht die finanzielle Absicherung vom Arbeitgeber auf die Krankenkasse über. Wenn eine Person beispielsweise innerhalb der Sechs-Monate-Frist erneut wegen derselben Krankheit ausfällt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch das Unternehmen. In diesem Fall wird Krankengeld gezahlt, um den Verdienstausfall des Arbeitnehmers aufzufangen. Dies gilt so lange, bis eine der gesetzlichen Fristen für eine neue Entgeltfortzahlung wieder erreicht ist.
Sind die genannten Fristen für einen erneuten Anspruch nicht erfüllt, geht die finanzielle Absicherung vom Arbeitgeber auf die Krankenkasse über. Wenn eine Person beispielsweise innerhalb der Sechs-Monate-Frist erneut wegen derselben Krankheit ausfällt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch das Unternehmen. In diesem Fall wird Krankengeld gezahlt, um den Verdienstausfall des Arbeitnehmers aufzufangen. Dies gilt so lange, bis eine der gesetzlichen Fristen für eine neue Entgeltfortzahlung wieder erreicht ist.
Ende und Fortbestand des Anspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Normalerweise endet das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, etwa bei einem befristeten Vertrag oder einer Kündigung, die keinen Zusammenhang mit der Krankheit hat. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers. Wird das Arbeitsverhältnis gerade wegen der Erkrankung gekündigt oder kündigt der Arbeitnehmer selbst fristlos aus einem Grund, den der Arbeitgeber zu verantworten hat, bleibt der Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
Normalerweise endet das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, etwa bei einem befristeten Vertrag oder einer Kündigung, die keinen Zusammenhang mit der Krankheit hat. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers. Wird das Arbeitsverhältnis gerade wegen der Erkrankung gekündigt oder kündigt der Arbeitnehmer selbst fristlos aus einem Grund, den der Arbeitgeber zu verantworten hat, bleibt der Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.

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