Wenn ein Mitarbeiter die im Gesetz vorgesehene Wartezeit von 4 Wochen im Betrieb bestanden hat (§3(3) EFZG), hat er bei Arbeitsunfähigkeit ohne eigenen Verschulden einen Anspruch auf Entgeltlohnfortzahlung durch Arbeitgeber (§3(1) EFZG) (>>>hier mehr lernen>>>).
Falls Mitarbeiter erkrankt wird, bevor er seine Wartezeit besteht, zahlt die Krankenkasse Krankengeld für den Zeitraum, bis die Voraussetzung erfüllt ist (§ 44 SGB V). Ab dem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
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