12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Schlechtleistung des Arbeitnehmers

Wenn Ar­beit­neh­mer ge­gen seine recht­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen und dadurch ei­nen Scha­den ver­ur­sacht hat, haftet er auf Scha­dens­er­satz. Um den Anspruch gelten zu machen, kann der Arbeitgeber einen Teil des Schadens vom Arbeitnehmer fordern, sofern möglich kann kostenlose Nacharbeit verlangt werden. Bei grober Fahrlässigkeit besteht Anspruch auf Kündigung.


Folgen mangelhafter Arbeitsleistung

Wenn ein Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarten Pflichten verletzt, führt dies rechtlich nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber das Gehalt kürzen darf. Die bloße Schlechtleistung berechtigt den Arbeitgeber also nicht zu einer eigenmächtigen Minderung des Lohns. Entsteht dem Unternehmen durch diese Pflichtverletzung jedoch ein messbarer Schaden, erwächst daraus ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitnehmer. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in Paragraph 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung für diesen Anspruch ist allerdings immer, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat.

Die Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis

Da die Arbeitstätigkeit oft mit hohen Risiken verbunden ist, haften Arbeitnehmer nicht für jeden Fehler in vollem Umfang. Die Haftung wird stattdessen in verschiedene Stufen unterteilt, die sich nach der Schwere des Verschuldens richten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer in der Regel mit einer unbeschränkten Haftung rechnen und für den gesamten Schaden aufkommen. Liegt hingegen nur eine mittlere Fahrlässigkeit vor, wird der Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bei der leichtesten Form der Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Arbeitnehmers gänzlich ausgeschlossen.

Definitionen der Verschuldensgrade

Um die Haftung fair beurteilen zu können, müssen die verschiedenen Grade des Verschuldens genau voneinander abgegrenzt werden. Unter Vorsatz versteht man ein gezieltes Handeln mit Wissen und Wollen, bei dem der Täter die Absicht verfolgt, einen Schaden herbeizuführen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt wurde. Von mittlerer Fahrlässigkeit spricht man, wenn die erforderliche Sorgfalt schlicht nicht beachtet wurde, ohne dass ein extremer Verstoß vorliegt. Die leichteste Fahrlässigkeit beschreibt schließlich Situationen, in denen dem Arbeitnehmer kein nennenswerter Fehler oder ein vermeidbares Versehen vorgeworfen werden kann.

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