Im deutschen Arbeitsrecht ist die Beschäftigungspflicht eine der zentralen Hauptpflichten des Arbeitgebers. Sie besagt, dass ein Unternehmen nicht nur dazu verpflichtet ist, das vereinbarte Gehalt zu zahlen, sondern den Arbeitnehmer auch tatsächlich gemäß seinem Arbeitsvertrag einzusetzen. Wenn ein Arbeitgeber diese Pflicht verletzt und den Arbeitnehmer nicht beschäftigt, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug. In einer solchen Situation bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen, ohne dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitsleistung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen muss.
Der Annahmeverzug (nach § 615 BGB) liegt beispielweise vor, wenn Arbeitnehmer als Mitglied einer Arbeitstruppe eingesetzt wird (z.B. als Beifahrer vom LKW) und kann aufgrund des Ausfalls seiner Kollegen der Arbeitspflicht nicht nachkommen.
Voraussetzungen für den Annahmeverzug gemäß BGB
Damit ein Anspruch auf Vergütung bei Nichtbeschäftigung geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte rechtliche Kriterien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt sein. Zunächst muss der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen haben. Auf der anderen Seite ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer zur Erbringung der Leistung sowohl fähig als auch bereit war.
Zudem muss die Arbeitskraft ordnungsgemäß angeboten worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, die sich im Nachhinein als unwirksam herausstellt. Ein weiterer wichtiger Faktor ist das Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Verantwortung für Arbeitsausfälle, die durch technische Störungen oder wirtschaftlich bedingte Unterbrechungen im Betriebsablauf entstehen.
Damit ein Anspruch auf Vergütung bei Nichtbeschäftigung geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte rechtliche Kriterien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt sein. Zunächst muss der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen haben. Auf der anderen Seite ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer zur Erbringung der Leistung sowohl fähig als auch bereit war.
Zudem muss die Arbeitskraft ordnungsgemäß angeboten worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, die sich im Nachhinein als unwirksam herausstellt. Ein weiterer wichtiger Faktor ist das Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Verantwortung für Arbeitsausfälle, die durch technische Störungen oder wirtschaftlich bedingte Unterbrechungen im Betriebsablauf entstehen.
Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Neben der laufenden Beschäftigung gibt es spezifische Situationen, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht, insbesondere während eines laufenden Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz entsteht dieser Anspruch unter anderem dann, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung form- und fristgerecht widersprochen hat.
Voraussetzung hierfür ist zudem, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Damit dieser Anspruch rechtlich Bestand hat, darf die Klage nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Schließlich findet eine Abwägung der Interessen statt. Eine Weiterbeschäftigung ist dann verpflichtend, wenn sie für den Arbeitgeber keine unzumutbare Belastung darstellt.
Neben der laufenden Beschäftigung gibt es spezifische Situationen, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht, insbesondere während eines laufenden Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz entsteht dieser Anspruch unter anderem dann, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung form- und fristgerecht widersprochen hat.
Voraussetzung hierfür ist zudem, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Damit dieser Anspruch rechtlich Bestand hat, darf die Klage nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Schließlich findet eine Abwägung der Interessen statt. Eine Weiterbeschäftigung ist dann verpflichtend, wenn sie für den Arbeitgeber keine unzumutbare Belastung darstellt.

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