Neben der Lohnzahlung (Hauptflicht) ist die Beschäftigungspflicht des Arbeitsgebers ist eine besondere Nebenpflicht, die sich aus dem wirksamen Arbeitsvertrag ergibt.
Der Annahmeverzug (nach § 615 BGB) liegt beispielweise vor, wenn Arbeitnehmer als Mitglied einer Arbeitstruppe eingesetzt wird (z.B. als Beifahrer vom LKW) und kann aufgrund des Ausfalls seiner Kollegen der Arbeitspflicht nicht nachkommen.
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