07 Mai 2024

Sozialversicherung: Krankengeld bei Erkrankung von Kind

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Krankengeld auch von einem Elternteil beansprucht werden, das zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.


Das Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes stellt eine wichtige Absicherung für berufstätige Eltern dar. Grundsätzlich haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn ihr Kind erkrankt ist und gepflegt werden muss. Diese Regelung basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sollte dieser Anspruch jedoch durch spezifische Vereinbarungen im Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein, tritt die gesetzliche Krankenversicherung ein. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der zuständigen Krankenkasse gemäß dem Sozialgesetzbuch.

Voraussetzungen der Inanspruchnahme

Damit Eltern diese Unterstützung in Anspruch nehmen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das betroffene Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem muss die Notwendigkeit der häuslichen Pflege durch ein ärztliches Zeugnis offiziell bestätigt werden. Eine weitere Bedingung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege des kranken Kindes übernehmen kann.

Umfang des Anspruchs 

Der zeitliche Umfang des Anspruchs ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder sowie dem Familienstand. Pro Kalenderjahr stehen einem Elternteil für jedes Kind zehn Arbeitstage zur Verfügung. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf 25 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern ist der Gesamtanspruch auf maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil beziehungsweise auf 50 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt.

Krankengeld und Entgeltfortzahlung

Ein wesentlicher Aspekt ist das Verhältnis zwischen Krankengeld und der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber das Gehalt im Krankheitsfall weiterzahlt, besteht für die ersten sechs Wochen kein zusätzlicher Anspruch auf Krankengeld durch die Versicherung. In Situationen, in denen der Arbeitgeber keine Zahlung leistet, wird das Krankengeld bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung gezahlt. In diesem Fall geht der ursprüngliche Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber rechtlich auf die Krankenkasse über.

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