07 Mai 2024

Sozialversicherung: Anspruch auf Krankengeld

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig oder wenn sein Kind erkrankt wird (>>>hier mehr lernen>>>).


Voraussetzungen und Beginn des Anspruchs

Der Anspruch auf Krankengeld ist eine zentrale Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Er entsteht grundsätzlich dann, wenn ein Versicherter aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist. Ebenso besteht dieser Anspruch, wenn eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse erfolgt. Wichtig ist hierbei die rechtliche Grundlage nach dem Sozialgesetzbuch, wobei familienversicherte Personen eine Ausnahme bilden und keinen eigenen Anspruch auf Krankengeld haben. Zeitlich gesehen setzt die Leistung ab dem Tag ein, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde.

Höhe und Dauer der finanziellen Unterstützung

Die finanzielle Absicherung durch das Krankengeld deckt den Verdienstausfall nur teilweise ab. Die Höhe der Zahlung ist gesetzlich gedeckelt und beträgt maximal 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts. Gleichzeitig darf die Zahlung 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns nicht überschreiten. Auch die zeitliche Gewährung ist begrenzt. Für dieselbe Krankheit wird die Unterstützung für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt.

Besonderheiten bei Eigenverschulden und Unfällen

In bestimmten Situationen ändern sich die Zuständigkeiten und Bedingungen für die Entgeltersatzleistungen. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch eigenes Verschulden des Arbeitnehmers herbeigeführt wurde, ist eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die üblichen sechs Wochen ausgeschlossen. Tritt ein Unfall oder eine Krankheit in der Freizeit ein, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes bereits ab dem ersten Tag. Handelt es sich hingegen um einen Arbeitsunfall, ist die Berufsgenossenschaft zuständig, die ab dem ersten Tag Verletztengeld leistet. Es ist zudem zu beachten, dass Leistungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Selbstverschuldung eingeschränkt oder sogar zurückgefordert werden können.

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