Die Sozialversicherungsfreiheit bei Minijobs
Ein geringfügiger Nebenjob, der zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, zeichnet sich dadurch aus, dass er für den Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei ist. Das bedeutet, dass vom Bruttolohn des Beschäftigten keine eigenen Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung abgezogen werden. Stattdessen übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung von pauschalen Beiträgen. Diese setzen sich aus fünfzehn Prozent für die Rentenversicherung, dreizehn Prozent für die Krankenversicherung und einer Pauschsteuer von zwei Prozent zusammen. Die Abwicklung dieser Zahlungen erfolgt zentral über die Bundesknappschaft.
Anrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
Die Regelung zur Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für eine einzige geringfügige Nebenbeschäftigung. Sobald eine Person einen weiteren Minijob aufnimmt, wird dieser mit der bereits bestehenden Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. In diesem Fall entsteht für den weiteren Nebenjob eine Sozialversicherungspflicht. Bei der Ermittlung der Verdienstgrenzen ist zu beachten, dass nicht nur die monatlichen regelmäßigen Bezüge zählen. Auch einmalige Einnahmen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld, müssen in die Berechnung einbezogen werden, um den Status der Geringfügigkeit zu bestimmen.
Die Regelung zur Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für eine einzige geringfügige Nebenbeschäftigung. Sobald eine Person einen weiteren Minijob aufnimmt, wird dieser mit der bereits bestehenden Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. In diesem Fall entsteht für den weiteren Nebenjob eine Sozialversicherungspflicht. Bei der Ermittlung der Verdienstgrenzen ist zu beachten, dass nicht nur die monatlichen regelmäßigen Bezüge zählen. Auch einmalige Einnahmen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld, müssen in die Berechnung einbezogen werden, um den Status der Geringfügigkeit zu bestimmen.
Besonderheiten bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten, aber gegen Entgelt an dritte Personen übertragen werden. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsarbeiten, Pflegeleistungen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit oder handwerkliche Tätigkeiten. Für diese Beschäftigungsverhältnisse im privaten Bereich gelten reduzierte Pauschalsätze. Der Arbeitgeber trägt hierbei jeweils fünf Prozent für die Rentenversicherung und fünf Prozent für die Krankenversicherung sowie zusätzlich zwei Prozent Pauschsteuer.
Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden könnten, aber gegen Entgelt an dritte Personen übertragen werden. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsarbeiten, Pflegeleistungen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit oder handwerkliche Tätigkeiten. Für diese Beschäftigungsverhältnisse im privaten Bereich gelten reduzierte Pauschalsätze. Der Arbeitgeber trägt hierbei jeweils fünf Prozent für die Rentenversicherung und fünf Prozent für die Krankenversicherung sowie zusätzlich zwei Prozent Pauschsteuer.

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