Eine Absicherung im Krankheitsfall zu haben, ist in Deutschland für alle Einwohner gesetzlich vorgeschrieben. Wer nicht über seinen Arbeitgeber pflichtversichert ist, muss sich selbst bei einer privaten (mit den risikoabhängigen (nach dem Alter und Gesundheitszustand) Beiträgen) oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter, Angestellte und zu ihrer BerufsausbildungBeschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5(1) SGB V).
Die Teilnahme an einer Krankenkasse unterliegt in Deutschland klaren Regeln. Ein zentrales Element ist dabei das Krankenkassenwahlrecht. Wenn sich eine versicherte Person für eine bestimmte Krankenkasse entscheidet, geht sie damit eine längerfristige Bindung ein. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass man für einen Zeitraum von achtzehn Monaten an die gewählte Kasse gebunden bleibt, bevor ein Wechsel wieder möglich ist.
Innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird zwischen verschiedenen Versichertenstatus unterschieden. Diese Einteilung richtet sich nach der beruflichen Situation und dem Einkommen:
- Pflichtversicherte: Zu dieser Gruppe gehören primär Arbeitnehmer und Auszubildende. Die Versicherungspflicht ist hier direkt an das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt. Gesetzlich verankert ist dies unter anderem in den Paragrafen des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
- Familienversicherte: Ehegatten und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden. Dies ist möglich, wenn sie nicht selbst versicherungspflichtig sind, nicht hauptberuflich selbstständig arbeiten und über kein eigenes Einkommen verfügen.
- Freiwillig Versicherte: Diese Form der Mitgliedschaft steht Personen offen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Dazu zählen Selbstständige, Beamte, Freiberufler oder geringfügig Beschäftigte. Auch Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, können sich für eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV entscheiden.
Arbeitgeber nehmen eine aktive Rolle in der Organisation der Krankenversicherung ein. Sie tragen nicht nur zur Finanzierung bei, indem sie einen Teil der Beiträge übernehmen, sondern haben auch weitreichende Meldepflichten. Sie müssen alle versicherungspflichtigen Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, Jahresmeldungen oder Unterbrechungen ordnungsgemäß zu kommunizieren, damit der Versicherungsschutz lückenlos bestehen bleibt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Höhe des Bruttoeinkommens eines
Arbeitnehmers, bis zu der eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Übersteigt das Einkommen diesen Wert dauerhaft, kann sich der Arbeitnehmer auch privat versichern. Durch die Beitragsbemessungsgrenze werden die zu zahlenden Beiträge nach oben begrenzt. Bezüge, die über dieser Grenze liegen, sind nicht versicherungspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Bundestag neu festgelegt und orientiert sich am durchschnittlichen Bruttolohn des vergangenen Jahres.

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