Eine Absicherung im Krankheitsfall zu haben, ist in Deutschland für alle Einwohner gesetzlich vorgeschrieben. Wer nicht über seinen Arbeitgeber pflichtversichert ist, muss sich selbst bei einer privaten (mit den risikoabhängigen (nach dem Alter und Gesundheitszustand) Beiträgen) oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter, Angestellte und zu ihrer BerufsausbildungBeschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5(1) SGB V).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Höhe des Bruttoeinkommens eines
Arbeitnehmers, bis zu der eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Übersteigt das Einkommen diesen Wert dauerhaft, kann sich der Arbeitnehmer auch privat versichern. Durch die Beitragsbemessungsgrenze werden die zu zahlenden Beiträge nach oben begrenzt. Bezüge, die über dieser Grenze liegen, sind nicht versicherungspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Bundestag neu festgelegt und orientiert sich am durchschnittlichen Bruttolohn des vergangenen Jahres.
Arbeitnehmers, bis zu der eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Übersteigt das Einkommen diesen Wert dauerhaft, kann sich der Arbeitnehmer auch privat versichern. Durch die Beitragsbemessungsgrenze werden die zu zahlenden Beiträge nach oben begrenzt. Bezüge, die über dieser Grenze liegen, sind nicht versicherungspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich vom Bundestag neu festgelegt und orientiert sich am durchschnittlichen Bruttolohn des vergangenen Jahres.
Bei der geringfügigen Beschäftigung und den haushaltsnahen Dienstleistungen wird die Krankenversicherung über die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber finanziert (>>>hier mehr lernen>>>).
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