12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Arbeitnehmer

In der Welt des Arbeitsrechts ist die Definition des Arbeitnehmers zentral, da an diesen Status zahlreiche Rechte und Pflichten geknüpft sind. Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die sich durch einen Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, für eine andere Person oder ein Unternehmen tätig zu werden. Diese Tätigkeit erfolgt gegen ein Entgelt, was bedeutet, dass die Arbeitskraft gegen eine Bezahlung zur Verfügung gestellt wird.


Als Arbeitnehmer zählen alle sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die auf­grund ei­nes pri­vat­recht­li­chen Ver­tra­ges tätig sind. Entscheidend für den Status des Arbeitnehmers ist jedoch die soziale und persönliche Abhängigkeit bzw. Weisungsabhängigkeit vom Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>).

Ein­glie­de­rung und feh­len­des Unternehmensrisiko sind als wichtige Teil­as­pek­te der „fremd­be­stimmten" Arbeit oder als „alle Umstände“ zu sehen, die bei der Feststellung gesamt betrachtet werden sollen, ob „ein Ar­beits­ver­trag vor­liegt“ (§ 611a (1) BGB).

Merkmale der persönlichen Abhängigkeit

Ein entscheidendes Kriterium für den Status als Arbeitnehmer ist die persönliche Abhängigkeit. Diese äußert sich vor allem in der Weisungsgebundenheit. Das bedeutet, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann. Sie ist an Vorgaben bezüglich des Inhalts der Arbeit, der Durchführung sowie der Arbeitszeit gebunden. Zudem ist der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert und trägt selbst kein eigenes unternehmerisches Risiko. Er nutzt die vom Arbeitgeber bereitgestellte Infrastruktur und ist Teil eines fremdbestimmten Prozesses.

Gesetzliche Grundlagen und Gruppen

Die rechtliche Einordnung stützt sich auf verschiedene Gesetzestexte. So finden sich Definitionen und Regelungen beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Betriebsverfassungsgesetz und im Sozialgesetzbuch. Zu der Gruppe der Arbeitnehmer zählen klassischerweise Arbeiter und Angestellte, aber auch Auszubildende werden unter diesen Begriff gefasst, da sie ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Abgrenzung zu anderen Personengruppen

Nicht jede Person, die für ein Unternehmen tätig ist, gilt im Sinne des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer. Es gibt klare Abgrenzungen zu Gruppen, die zwar Aufgaben übernehmen, aber eine andere rechtliche Stellung innehaben. Dazu gehören beispielsweise Organe juristischer Personen wie Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens. Auch Prokuristen, die über eine weitreichende Handlungsvollmacht verfügen, sowie leitende Angestellte, die selbst Personal einstellen oder entlassen dürfen, fallen in diese Kategorie.

Des Weiteren stehen Personen in öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen wie Beamte, Richter und Soldaten außerhalb des klassischen Arbeitnehmerbegriffs. Auch freiberufliche Mitarbeiter, die ihre Leistungen selbstständig und ohne die oben beschriebene persönliche Abhängigkeit erbringen, zählen nicht dazu.

Falls ein Selbständi­ger bzw. freie Mit­ar­bei­ter von sei­nem Auf­trag­ge­ber wirt­schaft­lich abhängig und so­zi­al schutz­bedürf­tig ist (z.B., wenn sein Einkommen sich nur auf einem Auftrag ergibt). Dann kann er als ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son an­ge­se­hen wer­den. Für die finden auch das Bun­des­ur­laubs­ge­setz und Arbeitsgerichtsgesetz Ihre Anwendung, jedoch das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz nicht.

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