Als Arbeitnehmer zählen alle sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig sind. Entscheidend für den Status des Arbeitnehmers ist jedoch die soziale und persönliche Abhängigkeit bzw. Weisungsabhängigkeit vom Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>).
Eingliederung und fehlendes Unternehmensrisiko sind als wichtige Teilaspekte der „fremdbestimmten" Arbeit oder als „alle Umstände“ zu sehen, die bei der Feststellung gesamt betrachtet werden sollen, ob „ein Arbeitsvertrag vorliegt“ (§ 611a (1) BGB).Ein entscheidendes Kriterium für den Status als Arbeitnehmer ist die persönliche Abhängigkeit. Diese äußert sich vor allem in der Weisungsgebundenheit. Das bedeutet, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann. Sie ist an Vorgaben bezüglich des Inhalts der Arbeit, der Durchführung sowie der Arbeitszeit gebunden. Zudem ist der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert und trägt selbst kein eigenes unternehmerisches Risiko. Er nutzt die vom Arbeitgeber bereitgestellte Infrastruktur und ist Teil eines fremdbestimmten Prozesses.
Gesetzliche Grundlagen und Gruppen
Die rechtliche Einordnung stützt sich auf verschiedene Gesetzestexte. So finden sich Definitionen und Regelungen beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Betriebsverfassungsgesetz und im Sozialgesetzbuch. Zu der Gruppe der Arbeitnehmer zählen klassischerweise Arbeiter und Angestellte, aber auch Auszubildende werden unter diesen Begriff gefasst, da sie ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Die rechtliche Einordnung stützt sich auf verschiedene Gesetzestexte. So finden sich Definitionen und Regelungen beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Betriebsverfassungsgesetz und im Sozialgesetzbuch. Zu der Gruppe der Arbeitnehmer zählen klassischerweise Arbeiter und Angestellte, aber auch Auszubildende werden unter diesen Begriff gefasst, da sie ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Abgrenzung zu anderen Personengruppen
Nicht jede Person, die für ein Unternehmen tätig ist, gilt im Sinne des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer. Es gibt klare Abgrenzungen zu Gruppen, die zwar Aufgaben übernehmen, aber eine andere rechtliche Stellung innehaben. Dazu gehören beispielsweise Organe juristischer Personen wie Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens. Auch Prokuristen, die über eine weitreichende Handlungsvollmacht verfügen, sowie leitende Angestellte, die selbst Personal einstellen oder entlassen dürfen, fallen in diese Kategorie.
Des Weiteren stehen Personen in öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen wie Beamte, Richter und Soldaten außerhalb des klassischen Arbeitnehmerbegriffs. Auch freiberufliche Mitarbeiter, die ihre Leistungen selbstständig und ohne die oben beschriebene persönliche Abhängigkeit erbringen, zählen nicht dazu.
Nicht jede Person, die für ein Unternehmen tätig ist, gilt im Sinne des Arbeitsrechts als Arbeitnehmer. Es gibt klare Abgrenzungen zu Gruppen, die zwar Aufgaben übernehmen, aber eine andere rechtliche Stellung innehaben. Dazu gehören beispielsweise Organe juristischer Personen wie Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens. Auch Prokuristen, die über eine weitreichende Handlungsvollmacht verfügen, sowie leitende Angestellte, die selbst Personal einstellen oder entlassen dürfen, fallen in diese Kategorie.
Des Weiteren stehen Personen in öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen wie Beamte, Richter und Soldaten außerhalb des klassischen Arbeitnehmerbegriffs. Auch freiberufliche Mitarbeiter, die ihre Leistungen selbstständig und ohne die oben beschriebene persönliche Abhängigkeit erbringen, zählen nicht dazu.
Falls ein Selbständiger bzw. freie Mitarbeiter von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist (z.B., wenn sein Einkommen sich nur auf einem Auftrag ergibt). Dann kann er als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden. Für die finden auch das Bundesurlaubsgesetz und Arbeitsgerichtsgesetz Ihre Anwendung, jedoch das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.

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