12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer zählen alle sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die auf­grund ei­nes pri­vat­recht­li­chen Ver­tra­ges tätig sind. Entscheidend für den Status des Arbeitnehmers ist jedoch die soziale und persönliche Abhängigkeit bzw. Weisungsabhängigkeit vom Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>).


Ein­glie­de­rung und feh­len­des Unternehmensrisiko sind als wichtige Teil­as­pek­te der „fremd­be­stimmten" Arbeit oder als „alle Umstände“ zu sehen, die bei der Feststellung gesamt betrachtet werden sollen, ob „ein Ar­beits­ver­trag vor­liegt“ (§ 611a (1) BGB).

Falls ein Selbständi­ger bzw. freie Mit­ar­bei­ter von sei­nem Auf­trag­ge­ber wirt­schaft­lich abhängig und so­zi­al schutz­bedürf­tig ist (z.B., wenn sein Einkommen sich nur auf einem Auftrag ergibt). Dann kann er als ar­beit­neh­merähn­li­che Per­son an­ge­se­hen wer­den. Für die finden auch das Bun­des­ur­laubs­ge­setz und Arbeitsgerichtsgesetz Ihre Anwendung, jedoch das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz nicht.

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