Als Arbeitnehmer zählen alle sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig sind. Entscheidend für den Status des Arbeitnehmers ist jedoch die soziale und persönliche Abhängigkeit bzw. Weisungsabhängigkeit vom Arbeitgeber (>>>hier mehr lernen>>>).
Eingliederung und fehlendes Unternehmensrisiko sind als wichtige Teilaspekte der „fremdbestimmten" Arbeit oder als „alle Umstände“ zu sehen, die bei der Feststellung gesamt betrachtet werden sollen, ob „ein Arbeitsvertrag vorliegt“ (§ 611a (1) BGB).Falls ein Selbständiger bzw. freie Mitarbeiter von seinem
Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist
(z.B., wenn sein Einkommen sich nur auf einem Auftrag ergibt). Dann kann er
als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden. Für die
finden auch das Bundesurlaubsgesetz und
Arbeitsgerichtsgesetz Ihre Anwendung, jedoch das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.
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