Das Zustandekommen und die rechtliche Einordnung eines Arbeitsvertrages bilden das Fundament des Arbeitsrechts. Ein solcher Vertrag regelt die rechtliche Beziehung zwischen einer Person, die Dienste verspricht, und einer anderen Partei, die eine Vergütung dafür leistet.
Bei Arbeitsvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft: Er kommt durch eine einvernehmliche Verpflichtung von zwei Parteien zustande.
Arbeitsverhältnis ist ein Schuldverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nur "Arbeitsleistung" (keinen "konkreten Arbeitserfolg" wie bei Werksvertrag). Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die Vergütung für die tatsächlich erbrachte Leistung, unabhängig von der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzungen für den VertragsschlussEin Arbeitsvertrag entsteht grundlegend durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Diese setzen sich aus einem Angebot und der dazugehörigen Annahme zusammen. Damit dieses Rechtsgeschäft gültig ist, müssen die abgegebenen Erklärungen wirksam sein.
Diese Willenserklärungen müssen durch die geschäftsfähigen Personen abgegeben werden bzw. durch die Person, die zum Vertragsabschluss befugt ist.
Die fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers beim Vertragsabschluss können genauso wie die Verstöße gegen wesentliche Vorschriften zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen (>>>hier mehr lernen>>>).
In der Praxis steht der Abschluss eines Arbeitsvertrages oft unter bestimmten Vorbehalten. Eine wesentliche Rolle spielt hierbei die Zustimmung des Betriebsrats, sofern ein solcher im Unternehmen existiert. Ohne diese Mitwirkung kann die Einstellung rechtlich erschwert sein. Zusätzlich kann die Wirksamkeit des Vertrages von einer Einstellungsuntersuchung abhängen, die die gesundheitliche Eignung für die vorgesehene Stelle feststellt.
Rechtlich gesehen ist der Arbeitsvertrag eine spezielle Form des Dienstvertrages gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch. In diesem Rahmen übernimmt die Person, die Dienste zusagt, die Rolle des Arbeitnehmers und verpflichtet sich zur Leistung der versprochenen Arbeit. Die Gegenseite fungiert als Arbeitgeber und geht die Verpflichtung ein, die vereinbarte Vergütung zu gewähren. Ein entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung von anderen Vertragsformen ist die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Arbeitsvertrag also ist ein Dienstvertrag. Er unterscheiden sich von anderen (so genannten „freien“) Dienstverträgen durch die "soziale Abhängigkeit“ des "Arbeitnehmers“ (>>>hier mehr lernen>>>).
Auf den Arbeitsvertrag begründet sich das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>).
handelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305(1) BGB). Liegt eine individuelle Vertragsabrede vor, so hat diese Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).

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