Bei Arbeitsvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft: Er kommt durch eine einvernehmliche Verpflichtung von zwei Parteien zustande.
Arbeitsverhältnis ist ein Schuldverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nur "Arbeitsleistung" (keinen "konkreten Arbeitserfolg" wie bei Werksvertrag). Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die Vergütung für die tatsächlich erbrachte Leistung, unabhängig von der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses.
Diese Willenserklärungen müssen durch die geschäftsfähigen Personen abgegeben werden bzw. durch die Person, die zum Vertragsabschluss befugt ist.
Der durch die zum Vertragsabschluss unbefugte bzw. nicht bevollmächtigte Person abgeschlossene Arbeitsvertrag ist unwirksam.
Die fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers beim Vertragsabschluss können genauso wie die Verstöße gegen wesentliche Vorschriften zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen (>>>hier mehr lernen>>>).
Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Er unterscheiden sich von anderen (so genannten „freien“) Dienstverträgen durch die "soziale Abhängigkeit“ des "Arbeitnehmers“ (>>>hier mehr lernen>>>).
Auf den Arbeitsvertrag begründet sich das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>).
handelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305(1) BGB). Liegt eine individuelle Vertragsabrede vor, so hat diese Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).
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