12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag

Bei Arbeitsvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft: Er kommt durch eine einvernehmliche Verpflichtung von zwei Parteien zustande.

Arbeitsverhältnis ist ein Schuldverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nur "Arbeitsleistung" (keinen "konkreten Arbeitserfolg" wie bei Werksvertrag). Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die Vergütung für die tatsächlich erbrachte Leistung, unabhängig von der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses.

Diese Willenserklärungen müssen durch die geschäftsfähigen Personen abgegeben werden bzw. durch die Person, die zum Vertragsabschluss befugt ist. 

Der durch die zum Vertragsabschluss unbefugte bzw. nicht bevollmächtigte Person abgeschlossene Arbeitsvertrag ist unwirksam.

Die fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers beim Vertragsabschluss können genauso wie die Verstöße gegen wesentliche Vorschriften zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen (>>>hier mehr lernen>>>).

Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Er un­ter­schei­den sich von an­de­ren (so genannten „freien“) Dienst­verträgen durch die "so­zia­le Abhängig­keit“ des "Ar­beit­neh­mers“ (>>>hier mehr lernen>>>).

Auf den Arbeitsvertrag begründet sich das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers (>>>hier mehr lernen>>>).

Als privatrechtliche Sache unterliegen die Arbeitsverträge dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (>>>hier mehr lernen>>>).

Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind in den §§ 305 bis 310 BGB zu finden. Die die dort in § 305c(2), sowie in §§ 306 -309 stehenden Vorschriften sind auf Arbeitsverträge immer anzuwenden, es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen aus dem Bereich des Individualarbeitsrechtes
handelt. 
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305(1) BGB). Liegt eine individuelle Vertragsabrede vor, so hat diese Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).

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