Das Thema Wettbewerbsverbot regelt im Kern, inwieweit ein Arbeitnehmer daran gehindert ist, seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Dabei wird rechtlich strikt zwischen dem Zeitraum der aktiven Beschäftigung und der Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen unterschieden.
Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer verlangen, dass er Wettbewerb unterlässt bzw. keine Nebentätigkeit ausübt. Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bzw. Recht auf Kündigung.
Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, ist es dem Arbeitnehmer untersagt, ohne die ausdrückliche Zustimmung seines Arbeitgebers Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich zu tätigen. Dieses Verbot gilt sowohl für Tätigkeiten, die für andere Personen oder Unternehmen ausgeübt werden, als auch für Geschäfte, die der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung durchführt. Die Treuepflicht gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber steht hierbei im Vordergrund, um Interessenkonflikte und den Abfluss von Know-how zu vermeiden.
Vertragliche Regelungen für die Zeit nach der Beschäftigung
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot betrifft die Phase nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, muss sie zwingend schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgehalten werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, für einen festgelegten Zeitraum auf Wettbewerb zu verzichten. Die Dauer dieses Verbots darf jedoch den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot betrifft die Phase nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, muss sie zwingend schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgehalten werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, für einen festgelegten Zeitraum auf Wettbewerb zu verzichten. Die Dauer dieses Verbots darf jedoch den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
Entschädigungszahlungen bei Wettbewerbsverzicht
Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot die berufliche Freiheit des Arbeitnehmers einschränkt, steht ihm im Gegenzug eine finanzielle Entschädigung zu. Diese monatliche Zahlung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung erreichen. Ohne eine solche Entschädigungszusage ist das Verbot in der Regel unverbindlich, da der Arbeitnehmer für den Verzicht auf seine Erwerbsmöglichkeiten angemessen entlohnt werden muss.
Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot die berufliche Freiheit des Arbeitnehmers einschränkt, steht ihm im Gegenzug eine finanzielle Entschädigung zu. Diese monatliche Zahlung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung erreichen. Ohne eine solche Entschädigungszusage ist das Verbot in der Regel unverbindlich, da der Arbeitnehmer für den Verzicht auf seine Erwerbsmöglichkeiten angemessen entlohnt werden muss.
Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten
Grundsätzlich ist es Arbeitnehmern erlaubt, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass diese Tätigkeit nicht gegen das bestehende Wettbewerbsverbot verstößt. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht zu verlangen, dass jede Nebentätigkeit vorab angezeigt wird. Er kann eine solche zusätzliche Arbeit untersagen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit die Erbringung der Hauptarbeit negativ beeinflussen könnte, beispielsweise durch Übermüdung oder zeitliche Kollisionen.
Grundsätzlich ist es Arbeitnehmern erlaubt, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass diese Tätigkeit nicht gegen das bestehende Wettbewerbsverbot verstößt. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht zu verlangen, dass jede Nebentätigkeit vorab angezeigt wird. Er kann eine solche zusätzliche Arbeit untersagen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit die Erbringung der Hauptarbeit negativ beeinflussen könnte, beispielsweise durch Übermüdung oder zeitliche Kollisionen.

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