Bei einem Betriebsübergang oder bei einem Betriebsteilübergang geht es um einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert fortbesteht.
Ein Betriebsübergang ist dadurch gekennzeichnet, dass die tatsächliche Nutzungs- und Verfügungsgewalt über eine wirtschaftliche Einheit auf einen neuen Inhaber übergeht. In einem solchen Fall sind sowohl der bisherige Arbeitgeber als auch der neue Inhaber gesetzlich dazu verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer umfassend über diesen Vorgang zu informieren. Diese Unterrichtung muss wichtige Details wie den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie eventuell geplante Maßnahmen enthalten.
Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind nicht dazu gezwungen, automatisch für den neuen Inhaber zu arbeiten. Ihnen steht ein gesetzliches Widerspruchsrecht zu. Wenn ein Mitarbeiter nicht möchte, dass sein Arbeitsverhältnis auf den neuen Erwerber übergeht, kann er dem Übergang schriftlich widersprechen. Hierfür gilt eine strikte Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem dem Arbeitnehmer die offizielle Mitteilung über den Betriebsübergang durch den Arbeitgeber zugegangen ist. Übt der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht fristgerecht aus, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen, sofern dieser noch über entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten verfügt.
Arbeitnehmer sind nicht dazu gezwungen, automatisch für den neuen Inhaber zu arbeiten. Ihnen steht ein gesetzliches Widerspruchsrecht zu. Wenn ein Mitarbeiter nicht möchte, dass sein Arbeitsverhältnis auf den neuen Erwerber übergeht, kann er dem Übergang schriftlich widersprechen. Hierfür gilt eine strikte Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem dem Arbeitnehmer die offizielle Mitteilung über den Betriebsübergang durch den Arbeitgeber zugegangen ist. Übt der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht fristgerecht aus, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen, sofern dieser noch über entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten verfügt.
Kündigungsschutz und Fortbestand der Arbeitsverhältnisse
Ein wesentlicher Pfeiler des Arbeitnehmerschutzes beim Inhaberwechsel ist das Verbot von Kündigungen, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Der Betriebserwerber tritt kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber aufgrund des Übergangs selbst ist unwirksam. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen davon unberührt bleibt. Das bedeutet, dass betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen weiterhin möglich sind, sofern sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Inhaberwechsel stehen.
Ein wesentlicher Pfeiler des Arbeitnehmerschutzes beim Inhaberwechsel ist das Verbot von Kündigungen, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Der Betriebserwerber tritt kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber aufgrund des Übergangs selbst ist unwirksam. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen davon unberührt bleibt. Das bedeutet, dass betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen weiterhin möglich sind, sofern sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Inhaberwechsel stehen.

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