12 Mai 2024

Arbeitsrecht: Betriebsübergang

Das deutsche Arbeitsrecht sieht für den Fall, dass ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil den Besitzer wechselt, besondere Schutzvorschriften für die Beschäftigten vor. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die bestehenden Arbeitsbedingungen erhalten bleiben und die Arbeitnehmer nicht allein aufgrund des Inhaberwechsels ihren Arbeitsplatz verlieren. Der zentrale Paragraph für diese Situationen ist der Paragraph 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Bei ei­nem Betriebsübergang oder bei ei­nem Be­triebs­teilüber­gang geht es um ei­nen Wech­sel in der Per­son des Ar­beit­ge­bers, während das Ar­beits­verhält­nis im Übri­gen un­verändert fort­be­steht.

Der Betriebsübergang und die Informationspflicht

Ein Betriebsübergang ist dadurch gekennzeichnet, dass die tatsächliche Nutzungs- und Verfügungsgewalt über eine wirtschaftliche Einheit auf einen neuen Inhaber übergeht. In einem solchen Fall sind sowohl der bisherige Arbeitgeber als auch der neue Inhaber gesetzlich dazu verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer umfassend über diesen Vorgang zu informieren. Diese Unterrichtung muss wichtige Details wie den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie eventuell geplante Maßnahmen enthalten.

Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind nicht dazu gezwungen, automatisch für den neuen Inhaber zu arbeiten. Ihnen steht ein gesetzliches Widerspruchsrecht zu. Wenn ein Mitarbeiter nicht möchte, dass sein Arbeitsverhältnis auf den neuen Erwerber übergeht, kann er dem Übergang schriftlich widersprechen. Hierfür gilt eine strikte Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem dem Arbeitnehmer die offizielle Mitteilung über den Betriebsübergang durch den Arbeitgeber zugegangen ist. Übt der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht fristgerecht aus, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen, sofern dieser noch über entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten verfügt.

Kündigungsschutz und Fortbestand der Arbeitsverhältnisse

Ein wesentlicher Pfeiler des Arbeitnehmerschutzes beim Inhaberwechsel ist das Verbot von Kündigungen, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Der Betriebserwerber tritt kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber aufgrund des Übergangs selbst ist unwirksam. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen davon unberührt bleibt. Das bedeutet, dass betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen weiterhin möglich sind, sofern sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Inhaberwechsel stehen.

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