Arbeitnehmer und Arbeitnehmer können bestehende Arbeitsverhältnis im Einverständnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Arbeitnehmer verliert dadurch alle ihm zustehenden Kündigungsschutzrechte. Also der Auflösungsvertrag ist für den Arbeitnehmer nur dann vorteilhaft, wenn er sich vom Arbeitgeber ohne Kündigungsfrist trennen will (z.B., wenn er bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat).
Ein Aufhebungsvertrag stellt eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer dar. Das zentrale Ziel dieses Vertrages ist es, das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem genau festgelegten Zeitpunkt zu beenden. Damit diese Vereinbarung rechtlich bindend ist, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 623 die Schriftform zwingend vor. Eine Besonderheit bei der Gültigkeit liegt darin, dass beide Vertragsparteien ihre Unterschrift auf derselben Urkunde leisten müssen. Digitale Signaturen oder getrennte Dokumente reichen hierfür nicht aus.
Gestaltungsspielraum und Vertragsinhalte
Über die reine Beendigung hinaus bietet ein Aufhebungsvertrag den Parteien die Möglichkeit, viele Details des Abschieds individuell zu regeln. Da es sich um eine freie Vereinbarung handelt, können darin Bestimmungen über eine mögliche Abfindungszahlung festgehalten werden. Auch der konkrete Inhalt des Arbeitszeugnisses, die Fortdauer der Arbeitspflicht bis zum Austritt oder der Umgang mit noch ausstehenden Zahlungen wie Boni oder Urlaubsabgeltung lassen sich in diesem Rahmen rechtssicher klären.
Über die reine Beendigung hinaus bietet ein Aufhebungsvertrag den Parteien die Möglichkeit, viele Details des Abschieds individuell zu regeln. Da es sich um eine freie Vereinbarung handelt, können darin Bestimmungen über eine mögliche Abfindungszahlung festgehalten werden. Auch der konkrete Inhalt des Arbeitszeugnisses, die Fortdauer der Arbeitspflicht bis zum Austritt oder der Umgang mit noch ausstehenden Zahlungen wie Boni oder Urlaubsabgeltung lassen sich in diesem Rahmen rechtssicher klären.
Strategische Vorteile der Einigung
Für die Vertragspartner ergeben sich aus dieser Form der Trennung spezifische Vorteile. Ein wesentlicher Aspekt ist die Geschwindigkeit und Flexibilität, da die Auflösung ohne die Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungschutzfrist erfolgen kann. Zudem entfällt die Notwendigkeit einer Mitbestimmung durch den Betriebsrat, was den Prozess administrativ vereinfacht. Da der Arbeitnehmer der Beendigung aktiv zustimmt, ist im Nachgang keine Kündigungsschutzklage mehr möglich, was dem Arbeitgeber eine hohe Planungssicherheit gibt.
Für die Vertragspartner ergeben sich aus dieser Form der Trennung spezifische Vorteile. Ein wesentlicher Aspekt ist die Geschwindigkeit und Flexibilität, da die Auflösung ohne die Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungschutzfrist erfolgen kann. Zudem entfällt die Notwendigkeit einer Mitbestimmung durch den Betriebsrat, was den Prozess administrativ vereinfacht. Da der Arbeitnehmer der Beendigung aktiv zustimmt, ist im Nachgang keine Kündigungsschutzklage mehr möglich, was dem Arbeitgeber eine hohe Planungssicherheit gibt.
Risiken und soziale Absicherung
Trotz der Flexibilität bringt ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer ein erhebliches finanzielles Risiko mit sich, das im Sozialgesetzbuch geregelt ist. Da der Beschäftigte durch seine Unterschrift aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, wertet die Agentur für Arbeit dies oft als Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Dies führt gemäß Paragraph 159 Absatz 1 SGB III in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die üblicherweise 12 Wochen beträgt. In dieser Zeit erhält der Betroffene keine staatliche Unterstützung, weshalb die Entscheidung für einen solchen Vertrag wohlüberlegt sein sollte.
Trotz der Flexibilität bringt ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer ein erhebliches finanzielles Risiko mit sich, das im Sozialgesetzbuch geregelt ist. Da der Beschäftigte durch seine Unterschrift aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, wertet die Agentur für Arbeit dies oft als Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Dies führt gemäß Paragraph 159 Absatz 1 SGB III in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die üblicherweise 12 Wochen beträgt. In dieser Zeit erhält der Betroffene keine staatliche Unterstützung, weshalb die Entscheidung für einen solchen Vertrag wohlüberlegt sein sollte.

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