Jeder Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende) hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (1 BUrlG).
Gesetzlicher Mindesturlaub und Erholungszweck
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr einen gesetzlich verankerten Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser umfasst nach den allgemeinen Vorschriften mindestens vierundzwanzig Werktage. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht auf einen Sonn- oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Der Urlaub verfolgt primär den Zweck der Regeneration. Aus diesem Grund ist es den Beschäftigten während dieser Zeit untersagt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die dem Erholungsziel widerspricht.
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr einen gesetzlich verankerten Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser umfasst nach den allgemeinen Vorschriften mindestens vierundzwanzig Werktage. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht auf einen Sonn- oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Der Urlaub verfolgt primär den Zweck der Regeneration. Aus diesem Grund ist es den Beschäftigten während dieser Zeit untersagt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die dem Erholungsziel widerspricht.
Umgang mit Erkrankung und Vorsorge
Sollte ein Arbeitnehmer während seines bereits genehmigten Urlaubs erkranken, geht dieser Anspruch nicht verloren. Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, sofern sie durch ein ärztliches Zeugnis zweifelsfrei nachgewiesen sind. Ebenso verhält es sich mit Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Solche Zeiten werden ebenfalls nicht als Urlaubstage gewertet, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, da sie der Wiederherstellung der Gesundheit dienen.
Sollte ein Arbeitnehmer während seines bereits genehmigten Urlaubs erkranken, geht dieser Anspruch nicht verloren. Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, sofern sie durch ein ärztliches Zeugnis zweifelsfrei nachgewiesen sind. Ebenso verhält es sich mit Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Solche Zeiten werden ebenfalls nicht als Urlaubstage gewertet, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, da sie der Wiederherstellung der Gesundheit dienen.
Besonderer Urlaubsanspruch für Jugendliche
Für junge Beschäftigte gelten aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit höhere Mindesturlaubstage, die sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres richten. Jugendliche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht sechzehn Jahre alt sind, haben Anspruch auf mindestens dreißig Werktage. Wer noch nicht siebzehn Jahre alt ist, erhält mindestens siebenundzwanzig Werktage, während für Jugendliche unter achtzehn Jahren ein Minimum von fünfundzwanzig Werktagen gilt. Zudem ist für Berufsschüler geregelt, dass der Urlaub nach Möglichkeit in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden soll.
Für junge Beschäftigte gelten aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit höhere Mindesturlaubstage, die sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres richten. Jugendliche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht sechzehn Jahre alt sind, haben Anspruch auf mindestens dreißig Werktage. Wer noch nicht siebzehn Jahre alt ist, erhält mindestens siebenundzwanzig Werktage, während für Jugendliche unter achtzehn Jahren ein Minimum von fünfundzwanzig Werktagen gilt. Zudem ist für Berufsschüler geregelt, dass der Urlaub nach Möglichkeit in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden soll.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Um der besonderen Belastung im Arbeitsalltag Rechnung zu tragen, sieht das Sozialgesetzbuch für schwerbehinderte Menschen eine zusätzliche Berücksichtigung vor. Dieser Personenkreis hat einen gesetzlichen Anspruch auf fünf weitere bezahlte Arbeitstage Urlaub im Jahr. Dieser Zusatzurlaub tritt ergänzend zum regulären Urlaubsanspruch hinzu, der dem Arbeitnehmer ohnehin zusteht.
Um der besonderen Belastung im Arbeitsalltag Rechnung zu tragen, sieht das Sozialgesetzbuch für schwerbehinderte Menschen eine zusätzliche Berücksichtigung vor. Dieser Personenkreis hat einen gesetzlichen Anspruch auf fünf weitere bezahlte Arbeitstage Urlaub im Jahr. Dieser Zusatzurlaub tritt ergänzend zum regulären Urlaubsanspruch hinzu, der dem Arbeitnehmer ohnehin zusteht.
Der Urlaub darf unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden (>>>hier mehr lernen>>>).
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