12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Arbeitnehmerrechte

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in betrieblichen Angelegenheiten, die sie unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen.


Arbeitnehmer haben ein Einsichtsrecht in die über ihn geführten Personalakten und kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen (§ 83(1) BetrVG).

Die Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeiten statt. Falls die Betriebsversammlungen aufgrund der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfindnen sollten, muss die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten wie Arbeitszeit vergütet werden (§ 44(1) BetrVG).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.