Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind im § 80(1) BetrVG definiert (>>>hier mehr lernen>>>). Die wichtigsten Aufgaben sind unter anderem die Einberufung der Betriebsversammlung (mindestens alle 3 Monate) sowie Erstatten eines Tätigkeitsberichts (§ 43(1) BetrVG) und Abschluss von Betriebsvereinbarungen im Rahmen des § 87 vom Betriebsverfassungsgesetz.
Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Betriebsrats gewählt (§ 26(1) BetrVG), und zwar unabhängig von der erreichten Stimmenzahl bei der Wahl.
Wenn der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder hat, ist ein Betriebsausschuss zu bilden (§ 27(1) BetrVG). Er hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Betriebsrates zu führen (§ 27(2) BetrVG).
Wenn der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder hat, ist ein Betriebsausschuss zu bilden (§ 27(1) BetrVG). Er hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Betriebsrates zu führen (§ 27(2) BetrVG).
Auf einer Betriebsversammlung werden die Arbeitnehmer des Betriebs über verschiedene betriebliche Belange durch den Betriebsrat informiert (§ 45 BetrVG).
Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet (§ 42 BetrVG).
Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet (§ 42 BetrVG).
Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Gleichbechandlung sowie von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75(1) BetrVG). Da der Betriebsrat die Aufgabe hat, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80(1) Nr. 7 BetrVG), ist er auch berechtigt, die Versetzung oder sogar die Entlassung betriebsstörender Arbeitnehmer zu verlangen (§ 104 BetrVG).
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