Der Betriebsrat hat für Betriebsfrieden zu sorgen. Deswegen darf der Betriebsrat nicht die Arbeitnehmer zum Streik aufrufen.
Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Einsetzung sowie die Aufgaben eines Betriebsrats.
Der Betriebsrat fungiert als gesetzliche Interessenvertretung für die gesamte Belegschaft eines Betriebes. Ein wichtiges Merkmal ist dabei die Unabhängigkeit: Das Gremium ist im eigenen Namen tätig und unterliegt bei seinen Entscheidungen keinen Weisungen der Belegschaft. Die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ist gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz verankert. Ziel dieser Kooperation ist das Wohl der Arbeitnehmer sowie des gesamten Betriebs, um eine produktive Arbeitsumgebung zu fördern.
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind im § 80(1) BetrVG definiert (>>>hier mehr lernen>>>). Die wichtigsten Aufgaben sind unter anderem die Einberufung der Betriebsversammlung (mindestens alle 3 Monate) sowie Erstatten eines Tätigkeitsberichts (§ 43(1) BetrVG) und Abschluss von Betriebsvereinbarungen im Rahmen des § 87 vom Betriebsverfassungsgesetz.
Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Gleichbehandlung sowie von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75(1) BetrVG). Da der Betriebsrat die Aufgabe hat, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80(1) Nr. 7 BetrVG), ist er auch berechtigt, die Versetzung oder sogar die Entlassung betriebsstörender Arbeitnehmer zu verlangen (§ 104 BetrVG).
Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats
Nicht jeder Betrieb verfügt automatisch über eine Arbeitnehmervertretung, jedoch besteht unter bestimmten Bedingungen das Recht, eine solche zu wählen. Ein Betriebsrat darf in Betrieben gegründet werden, in denen mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Von diesen Personen müssen zudem mindestens drei wählbar sein. Wenn ein Unternehmen aus mehreren einzelnen Betrieben besteht, kann für jeden dieser Betriebe ein eigener Betriebsrat gebildet werden, sofern die genannten personellen Anforderungen erfüllt sind.
Nicht jeder Betrieb verfügt automatisch über eine Arbeitnehmervertretung, jedoch besteht unter bestimmten Bedingungen das Recht, eine solche zu wählen. Ein Betriebsrat darf in Betrieben gegründet werden, in denen mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Von diesen Personen müssen zudem mindestens drei wählbar sein. Wenn ein Unternehmen aus mehreren einzelnen Betrieben besteht, kann für jeden dieser Betriebe ein eigener Betriebsrat gebildet werden, sofern die genannten personellen Anforderungen erfüllt sind.
Zusammensetzung und Organisation des Gremiums
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten, wobei er aus mindestens einem Mitglied besteht. Sobald das Gremium aus mehreren Personen zusammengesetzt ist, müssen ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt werden, um die Arbeitsfähigkeit und Vertretung nach außen zu gewährleisten. Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Betriebsrats gewählt (§ 26(1) BetrVG), und zwar unabhängig von der erreichten Stimmenzahl bei der Wahl.
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten, wobei er aus mindestens einem Mitglied besteht. Sobald das Gremium aus mehreren Personen zusammengesetzt ist, müssen ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt werden, um die Arbeitsfähigkeit und Vertretung nach außen zu gewährleisten. Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Betriebsrats gewählt (§ 26(1) BetrVG), und zwar unabhängig von der erreichten Stimmenzahl bei der Wahl.
Wenn der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder hat, ist ein Betriebsausschuss zu bilden (§ 27(1) BetrVG). Er hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Betriebsrates zu führen (§ 27(2) BetrVG).
Betriebsversammlung
Auf einer Betriebsversammlung werden die Arbeitnehmer des Betriebs über verschiedene betriebliche Belange durch den Betriebsrat informiert (§ 45 BetrVG).
Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet (§ 42
BetrVG).
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich keine Betriebsversammlung einberufen. Der Betriebsrat ist jedoch verpflichtet eine Betriebsversammlung auf Antrag des Arbeitgebers (sowie des Beauftragten eines im Betrieb anwesenden Gewerkschaft) einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 43(3) BetrVG). Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber zu den Betriebsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen (§ 43(2) BetrVG).

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