12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Betriebsrat

Der Betriebsrat ist der gesetzliche Interessenvertreter der Arbeitnehmer, der nach dem BetrVG in eigenem Namen ohne Weisung der Belegschaft tätig wird. Er hat mit dem Arbeitgeber unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen vertrau­ensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenzuarbeiten.

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind im § 80(1) BetrVG definiert (>>>hier mehr lernen>>>). Die wichtigsten Aufgaben sind unter anderem die Einberufung der Betriebsversamm­lung (mindestens alle 3 Monate) sowie Erstatten eines Tätigkeitsberichts (§ 43(1) BetrVG) und Abschluss von Betriebsvereinbarungen im Rahmen des § 87 vom Betriebsverfassungs­gesetz. 


Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Betriebsrats gewählt (§ 26(1) BetrVG), und zwar unabhängig von der erreichten Stimmenzahl bei der Wahl.

Wenn der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder hat, ist ein Betriebsausschuss zu bilden (§ 27(1) BetrVG). Er hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Betriebsrates zu führen (§ 27(2) BetrVG).

Auf einer Betriebsversammlung werden die Arbeitnehmer des Betriebs über verschiedene betriebliche Belange durch den Betriebsrat informiert (§ 45 BetrVG). 
Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet 
(§ 42 BetrVG).

Der Arbeitgeber kann 
grundsätzlich keine Betriebsversammlung einberufen. Der Betriebsrat ist jedoch 
verpflichtet eine Betriebsversammlung auf Antrag des Arbeitgebers (sowie des Beauftragten eines im Betrieb anwesenden Gewerkschaft) einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 43(3)BetrVG). Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber zu den Betriebsversammlungen unter Mitteilung der Tages­ordnung einzuladen (§ 43(2) BetrVG).

Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Gleichbechandlung sowie von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75(1) BetrVG). Da der Betriebsrat die Aufgabe hat, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80(1) Nr. 7 BetrVG), ist er auch berechtigt, die Versetzung oder sogar die Entlassung betriebsstörender Arbeitnehmer zu verlangen (§ 104 BetrVG).

Der Betriebsrat hat die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbil­dung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern (§ 80(1) Nr.2a BetrVG).

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