12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Wahlrecht im Betrieb

Das deutsche Betriebsverfassungsrecht regelt legt klare Kriterien fest, wer an der Wahl eines Betriebsrats teilnehmen darf und wer selbst kandidieren kann. 


Bei der Betriebsratswahl gilt das gleiche, unmittelbare und geheime Wahlrecht.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Wahl

Das aktive Wahlrecht entscheidet darüber, welche Personen ihre Stimme bei einer Betriebsratswahl abgeben dürfen. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer des Betriebs 
(im Sinne vom § 5(1) BetrVG) wahlberechtigt, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Besonderheit gilt für Leiharbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb tätig sind. Diese dürfen mitwählen, wenn sie bereits länger als 3 Monate im entsprechenden Betrieb eingesetzt werden. Das Alter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit sind hierbei die entscheidenden Faktoren für die demokratische Beteiligung.

Kriterien für die Wählbarkeit in den Betriebsrat

Vom aktiven Wahlrecht ist das passive Wahlrecht zu unterscheiden, welches festlegt, wer selbst als Mitglied des Betriebsrats kandidieren darf. Kandidaten müssen 
am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein. Zudem ist eine Mindestzugehörigkeit zum Betrieb von 6 Monaten erforderlich. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu den externen Kräften: Leiharbeitnehmer sind ausdrücklich von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Sie können also zwar wählen, aber nicht selbst Mitglied des Betriebsrats werden (§ 14(2) AÜG). Ebenfalls nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 8(1) BetrVG).

Bestimmung der Betriebsratsgröße

Die Anzahl der Mitglieder in einem Betriebsrat ist nicht beliebig, sondern richtet sich streng nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb. In kleineren Betrieben mit fünf bis zwanzig wahlberechtigten Beschäftigten besteht der Betriebsrat beispielsweise nur aus einer Person. Mit steigender Mitarbeiterzahl erhöht sich auch die Anzahl der Gremiumsmitglieder in festen Stufen. Bei sehr großen Betrieben mit mehr als neuntausend Beschäftigten sieht das Gesetz vor, dass für jeweils dreitausend weitere angefangene Arbeitnehmer zwei zusätzliche Betriebsratsmitglieder hinzukommen.

Grundsätze und Durchführung der Wahl

Eine Betriebsratswahl folgt festen demokratischen Regeln und zeitlichen Abläufen. Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre. Damit eine Wahl überhaupt stattfinden kann, muss sie durch mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft initiiert werden. 

Wahlvorschläge der Arbeitnehmer (Kandidaten) sind zu unterzeichnen:
- in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens 2 wahlberechtigten Arbeitnehmern,
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer

In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. (§ 14(4) BetrVG).

Die Wahlhandlung selbst muss unmittelbar und geheim erfolgen, um die freie Willensentscheidung zu gewährleisten. Zudem findet die Wahl während der Arbeitszeit statt, und es ist gesetzlich untersagt, den Wahlvorgang zu behindern oder in irgendeiner Weise zu beeinflussen.

Eine erstmalige Betriebsratswahl findet auf Initiative von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebes oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft statt : Diese dürfen zur Betriebsratswahl einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17(3) BetrVG).

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13(1) BetrVG).

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