12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Wahlrecht im Betrieb

Bei der Betriebsratswahl gilt das gleiche, unmittelbare und geheime Wahlrecht.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer (im Sinne vom § 5(1) BetrVG) des Betriebes, die das 16. Lebensjahr (!) am Wahltag vollendet haben sowie alle "Leiharbeiter", die am Wahltag länger 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. 

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mehr als 6 Monate angehören. Wahlberechtigte Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber (z. B. Leiharbeitnehmer) sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar (§ 14(2) AÜG). Ebenfalls nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 8(1) BetrVG).


Wahlvorschläge der Arbeitnehmer (Kandidaten) sind zu unterzeichnen:
- in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens 2 wahlberechtigten Arbe
itnehmern,
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer

In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. (§ 14(4) BetrVG).

Eine erstmalige Betriebsratswahl findet auf Initiative von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebes oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft statt : Diese dürfen zur Betriebsratswahl einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17(3) BetrVG).

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13(1) BetrVG).

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