12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind die gesetzlich verankerten Rechte. Sie sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigt werden und die Entscheidungen des Arbeitgebers nicht einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates würde voraussetzen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die mehrere Mitarbeiter betrifft. Falls die von dem Arbeitgeber getroffene Entscheidung keinen kollektiv-rechtlichen Bezug hat (wenn sie nur für einen einzelnen Mitarbeiter gilt), bleibt der Betriebsrat bei der Maßnahme unberücksichtigt.


Diese Beteiligung lässt sich grundlegend in die Bereiche der Mitbestimmung und der Mitwirkung unterteilen, wobei die rechtlichen Grundlagen im Betriebsverfassungsgesetz verankert sind.

Die Mitbestimmung als stärkste Form der Beteiligung

Die Mitbestimmung stellt die intensivste Form der Beteiligung dar, da hier eine echte Mitentscheidung stattfindet. In Fragen der vollen Mitbestimmung ist das Einverständnis des Betriebsrats zwingend erforderlich, damit der Arbeitgeber eine Maßnahme wirksam umsetzen kann. Sollte zwischen den Parteien keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet in vielen dieser Fälle eine Einigungsstelle. Dies betrifft beispielsweise soziale Angelegenheiten nach Paragraf siebenundachtzig oder Fragen der Berufsbildung.

Ergänzend zur vollen Mitbestimmung existiert das Mitbestimmungsinitiativrecht. Hierbei muss der Betriebsrat nicht auf Vorschläge der Geschäftsführung warten, sondern darf selbst aktiv werden und eigene Maßnahmen beantragen. Dies gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen im Unternehmen aktiv mitzugestalten, etwa bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder personellen Auswahlrichtlinien.

Formen der Mitwirkung ohne Entscheidungsrecht

Im Gegensatz zur Mitbestimmung beinhalten die Mitwirkungsrechte kein direktes Mitentscheidungsrecht für den Betriebsrat. Die schwächste Form ist das Informationsrecht, bei dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über seine Absichten zu unterrichten. Dies dient als Grundlage, damit das Gremium seine weiteren Aufgaben überhaupt wahrnehmen kann, beispielsweise bei der Planung von Bauvorhaben oder wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Eine weitere Stufe ist das Anhörungsrecht. Hierbei wird der Betriebsrat vom Arbeitgeber explizit zu einer Stellungnahme aufgefordert. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Anhörung vor jeder Kündigung. Schließlich umfasst die Mitwirkung auch das Beratungsrecht. In diesem Rahmen berät der Betriebsrat den Arbeitgeber zu bestimmten Themen, wie etwa bei der Gestaltung von Arbeitsverfahren oder der Personalplanung, ohne dass der Arbeitgeber an die Vorschläge des Betriebsrats gebunden ist.

Die vier Bereiche der Betriebsratsbeteiligung

Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats lassen sich inhaltlich in vier große Themenfelder gliedern. 
Den ersten Bereich bilden die sozialen Angelegenheiten, die vor allem das Miteinander im Betrieb und die Arbeitsbedingungen betreffen. 
Der zweite Bereich umfasst arbeitsorganisatorische Angelegenheiten, bei denen es um die Gestaltung von Arbeitsabläufen und die menschengerechte Gestaltung der Arbeit geht. Das dritte Feld sind die personellen Angelegenheiten. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die einzelne Mitarbeiter direkt betreffen, wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen. Den vierten Bereich bilden die wirtschaftlichen Angelegenheiten. Hier wird der Betriebsrat vor allem über die wirtschaftliche Lage und geplante Betriebsänderungen informiert und beraten, um die Interessen der Belegschaft auch bei strukturellen Veränderungen zu wahren.

Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Die echte Mitbestimmung ist die stärkste Form der Beteiligung durch den Betriebsrat. Hier kann der Arbeitgeber nur dann Entscheidungen treffen, wenn der Betriebsrat zustimmt. Zudem kann der Betriebsrat hier eine Entscheidung über die Einigungsstelle erzwingen.

Beispiele für die „echte“ Mitbestimmung:

§ 87(1) BetrVG: Alle sozialen Fragen im Betrieb z.B. Lage der Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Einführung von neuer EDV, betriebliche Lohngestaltung (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 91(1) BetrVG: Korrigierende Mitbestimmung bei arbeitsorganisatorischer Gestaltung, um die Belastungen der Arbeitnehmer zu beseitigen (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 94 BetrVG: Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 95(1) BetrVG: Auswahlrichtlinien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 97(2) BetrVG: Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung bei Änderungen der Tätigkeiten, die Anforderungsprofil von Mitarbeitern treffen (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 98(1) BetrVG: Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 98(2) BetrVG: Verlangen von Abberufung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 98(3) BetrVGVorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 99(1) BetrVG: Personelle Einzelmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) (>>>hier mehr lernen>>> ).
§ 99(2) BetrVG: Zustimmung-Verweigerungsrecht bei den personellen Einzelmaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 112 BetrVG: Sozialplan bei Betriebsänderungen (>>>hier mehr lernen>>>).

Eine besondere Form des Beratungsrechtes stellt das Initiativrecht dar. 

§ 80(1) Nr. 2 BetrVG: Der Betriebsrat hat im Rahmen seines allgemeinen Initiativrechts (auch Antragsrecht genannt) beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.
§ 88 BetrVGNeben den Betriebsvereinbarungen, die durch Ausübung der Mitbestimmung zu Stande kommen und die im Falle der Nichteinigung durch anrufen einer Einigungsstelle „erzwungen“ werden können, besteht die Möglichkeit freiwillige Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
§ 92(2) BetrVG: Vorschläge zur Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 92(3) BetrVGVorschläge zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg- und Gleichbehandlung sowie Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
§ 93 BetrVGDer Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 95(2) BetrVG: In Betrieben mit mehr als 500 AN kann der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für personelle Einzelmaßnahmen verlangen (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 104 BetrVG: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Versetzung oder Kündigung eines Arbeitnehmers verlangen, der sich gesetzwidrig verhalten oder den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat.

Die schwächere Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind die Informations-, Anhörungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats. 
Der Betriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber alle Informationen und Unterlagen zu bekommen, die er für die sachgerechte Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt (Allgemeines Informationsrecht nach § 80(2) BetrVG).

Das Informationsrecht hat der Betriebsrat in allen Angelegenheiten, die seine Aufgaben berühren könnten. Durch die Unterrichtung kann der Betriebsrat prüfen, ob sich für ihn Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgeset
z ergeben und ob er entsprechend tätig werden muss. So beispielweise dürfte der Betriebsrat von der Geschäftsführung Einblick in die Bewer­bungsunterlagen sämtlicher Bewerber verlangen (gemäß § 99(1) BetrVG), um die Gleichstellung von Frauen und Männer bei der Einstellung zu fördern (gemäß § 80(1) Nr. 2a BetrVG).

Die weiteren Informationsrechte des Betriebsrats sind:

§ 85(3) BetrVG: Behandlung von Arbeitnehmerbeschwerden
§ 90(1) BetrVG: Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 92(1) BetrVG: Personalplanung (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 99(1) BetrVG: Personelle Einzelmaßnahmen (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 105 BetrVG: Einstellung oder personellen Veränderungen bzgl. Leitender Angestellter.
§ 106(1+2) BetrVG: Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bzw. des Betriebsrates durch Wirtschaftsausschuss (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 108(5) BetrVG: Erläuterungen des Jahresabschlusses (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 111: Unterrichtung über geplante Betriebsänderungen (>>>hier mehr lernen>>>).

Ein in der Praxis wichtiges Anhörungsrecht ist die Anhörung bei der Kündigung von Arbeitnehmern nach § 102 BetrVG (>>>hier mehr lernen>>>).

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, sich in folgenden Angelegenheiten mit dem Betriebsrat zu beraten:
§ 89(2) BetrVG: Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 90(2) BetrVG: Die arbeitsorganisatorischen Angelegenheiten (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 92(1) BetrVG: Vor der Erstellung einer Personalplanung (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 92a BetrVG: Beteiligung bei Beschäftigungssicherung (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 96(1) BetrVG: Fragen der Berufsbildung auf der Grundlage des für den Betrieb ermittelten Berufsbildungsbedarfs (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 97(1) BetrVG: Maßnahmen der Errichtung und Ausstattung von Einrichtungen und der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 106(1) BetrVG: Regelmäßige Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss bei wirtschaftlichen Angelegenheiten (>>>hier mehr lernen>>>).
§ 111 BetrVG: Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss vor der Durchführung von Betriebsänderungen (>>>hier mehr lernen>>>).

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