Nach § 87(1) besteht das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nur, soweit eine gesetzlich oder tarifliche Regelung nicht besteht. Wenn keine Regelung gibt, muss der Arbeitgeber, wenn er eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regeln möchte, auf den Betriebsrat zukommen und eine Einigung mit ihm herbeiführen.
Zu Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens gehören beispielsweise Fragen, wie Tragen der einheitlichen Kleidung, Durchführung der Taschenkontrollen oder Einführung des Rauchverbots (§ 87(1) Nr. 1 BetrVG).
Wichtig!!!: Der Betriebsrat ist bei freiwilligen Leistungen nur hinsichtlich eventueller Verteilungsgrundsätze nach § 87(1) Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, nicht jedoch bei der Entscheidung über eine Zahlung.
Die Einführung von Bereitschaftsdiensten fällt unter das Recht des Betriebsrates bei den Fragen der Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87(1) Nr. 3 BetrVG), falls der Bereitschaftsdienst die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit vorübergehend überschreitet. Der Betriebsrat hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.
Wichtig!!!: Das Mitbestimmungsrecht umfasst nicht die direkte Festlegung der konkreten Höhe der Löhne (daher können Arbeitsentgelte i.d.R. nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 74 Abs. 3 BetrVG)), sondern die Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (§ 87(1) Nr. 10 BetrVG).
Über die Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87(1) Nr. 7 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Bildung des Arbeitsschutzausschusses allerdings nicht über sein Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht) aus § 87 BetrVG erzwingen: Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nach, kann sich der Betriebsrat an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden (§ 89(2) BetrVG).
Über die im § 87 BetrVG erwähnten Angelegenheiten können schriftliche Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden.
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