12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Mit­be­stim­mungs­recht in so­zia­len An­ge­le­gen­hei­ten

Nach § 87(1) be­steht das Mit­be­stim­mungs­recht in so­zia­len An­ge­le­gen­hei­ten nur, so­weit ei­ne ge­setz­lich oder ta­rif­li­che Re­ge­lung nicht be­steht. Wenn keine Regelung gibt, muss der Arbeitgeber, wenn er ei­ne mitbestimmungspflichtige An­ge­le­gen­heit re­geln möch­te, auf den Be­triebs­rat zu­kom­men und ei­ne Ei­ni­gung mit ihm her­beiführen.


Zu Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens gehören beispielsweise Fragen, wie Tragen der einheitlichen Kleidung, Durchführung der Taschenkontrollen oder Einführung des Rauchverbots (§ 87(1) Nr. 1 BetrVG).

Wichtig!!!: Der Betriebsrat ist bei freiwilligen Leistungen nur hinsichtlich eventueller Verteilungsgrundsätze nach § 87(1) Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, nicht jedoch bei der Entscheidung über eine Zahlung.

Die Einführung von Bereitschaftsdiensten fällt unter das Recht des Betriebsrates bei den Fragen der Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87(1) Nr. 3 BetrVG), falls der Bereitschaftsdienst die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit vorübergehend überschreitetDer Betriebsrat hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll

Wichtig!!!: Das Mitbestimmungsrecht umfasst nicht die direkte Festlegung der konkreten Höhe der Löhne (daher können Arbeitsentgelte i.d.R. nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 74 Abs. 3 BetrVG)), sondern die Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (§ 87(1) Nr. 10 BetrVG).

Über die Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87(1) Nr. 7 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Bildung des Arbeitsschutzausschusses allerdings nicht über sein Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht) aus § 87 BetrVG erzwingen: Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nach, kann sich der Betriebsrat an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden (§ 89(2) BetrVG).

Über die im § 87 BetrVG erwähnten Angelegenheiten können schriftliche  Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden.

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