Betriebsverfassungsrecht: Beteiligungsrechte bei arbeitsorganisatorischen Angelegenheiten
Außer der Informations- und Beratungsansprüche bei arbeitsorganisatorischen Angelegenheiten darf der Betriebsrat korrigierend mitbestimmen, wenn Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe oder der Arbeitsumgebung in besonderer Weise belastet werden.
Das korrigierende Mitbestimmungsrecht setzt erst ein, wenn die besonderen Belastungen nicht mit den gesetzlichen Mitteln des Arbeitsschutzes abgewehrt werden können.
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