12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Beteiligungsrechte bei arbeitsorganisatorischen Angelegenheiten

Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, insbesondere wenn es um die Gestaltung von Arbeitsabläufen und die physische Arbeitsumgebung geht. Hierbei stehen dem Betriebsrat spezifische Mitwirkungsrechte zu, die sicherstellen, dass die Interessen der Beschäftigten bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.


Informationsrechte und Beratungsrechte bei der Arbeitsorganisation

Wenn ein Unternehmen bauliche Veränderungen plant, wie etwa Neubauten, Umbauarbeiten oder Erweiterungen von Diensträumen, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Betriebsrat einzubeziehen. Dies gilt gleichermaßen für die Planung von technischen Anlagen sowie für die Gestaltung von Arbeitsverfahren und Abläufen. Ein moderner Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz in den Arbeitsprozessen. Auch die konkrete Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze fällt unter diesen Bereich der Mitwirkung.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über diese Vorhaben unterrichten. Diese Information hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine gemeinsame Beratung möglich ist. Ziel dieser rechtzeitigen Einbeziehung ist es, dass der Betriebsrat Vorschläge einbringen und Bedenken äußern kann, die der Arbeitgeber noch in der laufenden Planung berücksichtigen kann.

Korrigierende Mitbestimmung bei der Arbeitsplatzgestaltung

Über die bloße Beratung hinaus besitzt der Betriebsrat ein Recht auf korrigierende Mitbestimmung, wenn es um die konkrete Ausgestaltung der Arbeit geht. Dieses Recht greift vor allem dann, wenn Änderungen an den Arbeitsplätzen, dem Arbeitsablauf oder der Arbeitsumgebung vorgenommen werden und 
die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe oder der Arbeitsumgebung in besonderer Weise belastet werden.

In solchen Fällen kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass angemessene Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, die Belastungen für die Arbeitnehmer abzuwenden, zu mildern oder auszugleichen. Sollten sich Arbeitgeber und Betriebsrat über diese Maßnahmen nicht einig werden, kann die Einigungsstelle angerufen werden, die dann eine verbindliche Entscheidung trifft. 

Das korrigierende Mitbestimmungsrecht setzt erst ein, wenn die besonderen Belastungen nicht mit den gesetzlichen Mitteln des Arbeitsschutzes abgewehrt werden können.

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