Der Betriebsrat hat die Mitwirkungsrechte im Rahmen der Personalplanung und der Beschäftigungssicherung. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Betriebsverfassungsgesetz, welches die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung regelt.
Beteiligung des Betriebsrats an der Personalplanung
Die Personalplanung ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensführung, bei dem der Betriebsrat verschiedene Abstufungen der Beteiligung erfährt. Zunächst besteht eine Unterrichtspflicht seitens des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über den aktuellen sowie künftigen Personalbedarf, die geplante Beschäftigung und geplante Maßnahmen der Berufsbildung informiert werden muss.
Über die reine Information hinaus sieht das Gesetz eine Beratungspflicht vor. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Betriebsrat über die Art und den Umfang der erforderlichen Maßnahmen austauschen. Zudem besitzt der Betriebsrat ein eigenes Initiativrecht. Er kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung sowie die konkrete Durchführung einer Personalplanung unterbreiten.
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der sich aus der Personalplanung ergebenden erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
Sicherung und Förderung der Beschäftigung
Ein weiteres wichtiges Feld der Zusammenarbeit ist die Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb. Hierbei geht es insbesondere darum, Arbeitsplätze langfristig zu erhalten und die Arbeitsbedingungen modern zu gestalten. Der Betriebsrat hat das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu verschiedenen Themenbereichen zu machen.
Diese Vorschläge können sich auf die Einführung flexibler Arbeitszeiten oder die Förderung von Teilzeitarbeit beziehen. Auch bei der Einführung neuer Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsabläufe, Qualifizierungsmaßnahmen für die Belegschaft oder bei Fragen der Ausgliederung von Arbeit kann die Arbeitnehmervertretung aktiv eigene Ideen einbringen.
Ein weiteres wichtiges Feld der Zusammenarbeit ist die Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb. Hierbei geht es insbesondere darum, Arbeitsplätze langfristig zu erhalten und die Arbeitsbedingungen modern zu gestalten. Der Betriebsrat hat das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu verschiedenen Themenbereichen zu machen.
Diese Vorschläge können sich auf die Einführung flexibler Arbeitszeiten oder die Förderung von Teilzeitarbeit beziehen. Auch bei der Einführung neuer Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsabläufe, Qualifizierungsmaßnahmen für die Belegschaft oder bei Fragen der Ausgliederung von Arbeit kann die Arbeitnehmervertretung aktiv eigene Ideen einbringen.
Mitwirkungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen
Neben der allgemeinen Planung hat der Betriebsrat spezifische Rechte, wenn es um konkrete Abläufe im Personalwesen geht. Der Betriebsrat kann fordern, dass Arbeitsplätze und Tätigkeiten vor einer Besetzung intern ausgeschrieben werden, um den bereits beschäftigten Mitarbeitern Entwicklungschancen zu ermöglichen.
Darüber hinaus gibt es Bereiche, in denen eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist. Dies betrifft unter anderem die Gestaltung von Personalfragebögen (§ 94(1) BetrVG), die Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen sowie die Bestimmung darüber, welche persönlichen Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen enthalten sein dürfen.
Neben der allgemeinen Planung hat der Betriebsrat spezifische Rechte, wenn es um konkrete Abläufe im Personalwesen geht. Der Betriebsrat kann fordern, dass Arbeitsplätze und Tätigkeiten vor einer Besetzung intern ausgeschrieben werden, um den bereits beschäftigten Mitarbeitern Entwicklungschancen zu ermöglichen.
Darüber hinaus gibt es Bereiche, in denen eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist. Dies betrifft unter anderem die Gestaltung von Personalfragebögen (§ 94(1) BetrVG), die Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen sowie die Bestimmung darüber, welche persönlichen Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen enthalten sein dürfen.
Auswahlrichtlinien bei personellen Veränderungen
Das Zustimmungsrecht steht dem Betriebsrat zu, wenn es um die Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen geht (§ 95(1) BetrVG).
Zudem kann der Betriebsrat verlangen, dass bei der Auswahl von Personal bestimmte Kriterien verbindlich beachtet werden. Dazu gehören fachliche und persönliche Voraussetzungen ebenso wie soziale Gesichtspunkte. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass personelle Entscheidungen nach transparenten und fairen Maßstäben getroffen werden.
Das Zustimmungsrecht steht dem Betriebsrat zu, wenn es um die Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen geht (§ 95(1) BetrVG).
Zudem kann der Betriebsrat verlangen, dass bei der Auswahl von Personal bestimmte Kriterien verbindlich beachtet werden. Dazu gehören fachliche und persönliche Voraussetzungen ebenso wie soziale Gesichtspunkte. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass personelle Entscheidungen nach transparenten und fairen Maßstäben getroffen werden.

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.