Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ist auch durch § 98 BetrVG abgesichert. Die Mitbestimmung bezieht sich dabei grundsätzlich nur auf „Wie“ der betrieblichen Bildungsmaßnahme.
12 Mai 2024
Betriebsverfassungsrecht: Beteiligung bei Fragen der Berufsbildung
Dem Betriebsrat steht bezüglich der Berufsbildung ein Beratungs- und Vorschlagsrecht zu. Er kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Berufsbildung im Betrieb machen.
Plant der Arbeitgeber Maßnahmen, die für Arbeitnehmer einen Qualifikationsmangel zur Folge haben können, hat der Betriebsrat bei er Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Es handelt sich um eine präventive Form der Beschäftigtensicherung.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ist auch durch § 98 BetrVG abgesichert. Die Mitbestimmung bezieht sich dabei grundsätzlich nur auf „Wie“ der betrieblichen Bildungsmaßnahme.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ist auch durch § 98 BetrVG abgesichert. Die Mitbestimmung bezieht sich dabei grundsätzlich nur auf „Wie“ der betrieblichen Bildungsmaßnahme.
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