12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Beteiligung bei Fragen der Berufsbildung

Bei Fragen der beruflichen Bildung wird zwischen verschiedenen Formen der Beteiligung und den spezifischen Zustimmungsrechten unterschieden.


Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ist auch durch § 98 BetrVG abgesichert. Die Mitbestimmung bezieht sich dabei grundsätzlich nur auf „Wie“ der betrieblichen Bildungsmaßnahme.

Beratung und Vorschlagsrechte zur Ermittlung des Bildungsbedarfs

Der Betriebsrat hat die wichtige Aufgabe, die berufliche Bildung im Unternehmen aktiv mitzugestalten. Wenn das Gremium dies verlangt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, gemeinsam mit ihm den konkreten Bedarf an Berufsbildungsmaßnahmen zu ermitteln. 

Dem Betriebsrat steht bezüglich der Berufsbildung ein Beratungs- und Vorschlagsrecht zu. In diesem Rahmen findet eine Beratung über allgemeine Fragen der Bildung statt. Der Betriebsrat ist hierbei nicht nur passiver Teilnehmer, sondern kann aktiv eigene Vorschläge einbringen, wie die Qualifizierung der Belegschaft verbessert werden kann.

Mitwirkung bei der Gestaltung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Einrichtung und Ausstattung von betrieblichen Einrichtungen, die speziell der Berufsbildung dienen. Auch wenn neue Bildungsmaßnahmen im Betrieb eingeführt werden oder Mitarbeiter an außerbetrieblichen Maßnahmen teilnehmen sollen, besteht eine Beratungspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Hierbei kann der Betriebsrat gezielte Vorschläge machen, welche einzelnen Arbeitnehmer oder welche Gruppen von Beschäftigten an diesen Maßnahmen teilnehmen sollten, um eine faire und bedarfsgerechte Förderung zu gewährleisten.

Zustimmungsrechte bei Änderungen und Durchführung

Über die reine Beratung hinaus besitzt der Betriebsrat in bestimmten Fällen ein echtes Zustimmungsrecht. 
Plant der Arbeitgeber Maßnahmen, die für Arbeitnehmer einen Qualifikationsmangel zur Folge haben können, hat der Betriebsrat bei er Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. 

Es handelt sich um eine präventive Form der Beschäftigtensicherung. Auch bei der eigentlichen Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen muss die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden.

Kontrolle über das Ausbildungspersonal

Der Betriebsrat hat zudem Einfluss darauf, wer mit der Durchführung der Berufsbildung beauftragt wird. Wenn eine Person für diese Aufgabe bestellt werden soll, kann der Betriebsrat dieser Bestellung widersprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Gremium sogar möglich, die Abberufung einer bereits beauftragten Person zu verlangen, wenn diese beispielsweise die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnimmt.

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