Im Rahmen der Unterrichtung bei personellen Einzelmaßnahmen müssen die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorgelegt und Auskünfte zu der betroffenen Person gegeben werden. Auch Auskunft über die Auswirkungen der Maßnahme ist dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu geben.
Diese sind in § 99(2) BetrVG geregelt:
1. die personelle Maßnahme verstoßt gegen eine Rechtsvorschrift;
2. die personelle Maßnahme verstoßt gegen eine Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, die nach § 95(1) BetrVG durch den Betriebsrat zugestimmt wurde;
3. die personellen Maßnahme führt zur Kündigung oder zur Benachteiligung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist;1. die personelle Maßnahme verstoßt gegen eine Rechtsvorschrift;
2. die personelle Maßnahme verstoßt gegen eine Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, die nach § 95(1) BetrVG durch den Betriebsrat zugestimmt wurde;
4. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist;
5. der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der Gleichbehandlungsgrundsätze stören werde.
Der Arbeitgeber darf (auch im Falle der Verweigerung) die personellen Maßnahmen vorläufig vornehmen, sofern diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitnehmer auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam machen (§ 100(1) BetrVG).
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Wenn der Betriebsrat bestreiten und dies dem Arbeitgeber unverzüglich (!) mitteilen sollte, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, darf der Arbeitgeber die Maßnahme aufrecterhalten. Der Arbeitgeber muss allerdings parallel innerhalb von 3 Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates und die Feststellung beantragen, dass diese Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100(2) BetrVG).
Eine beabsichtigte Einstellung eines leitenden Angestellten nach § 5(3) BetrVG ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG).
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