12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Anhörungsrecht des Betriebsrats

Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102(1) BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Der Arbeitgeber muss ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Der Arbeitgeber muss den Standpunkt des Betriebsrats zur Kenntnis nehmen.


Der Betriebsrat kann zur beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen:
- schriftliche Bedenken unter Angabe der Gründe innerhalb einer Woche (bei ordentlicher Kündigung) bzw. von 3 Tagen (bei außerordentlicher Kündigung) dem Arbeitgeber mitteilen (§ 102(2) BetrVG) (wenn die Bedenken den Arbeitgeber nicht überzeugen, kann er die Kündigung aussprechen),
- ausdrückliche Zustimmung (damit ist das Anhörungsverfahren beendet
und der Arbeitgeber kann die Kündigung aussprechen),
- die Frist der Äußerung verstreichen lassen, mit der Folge, dass die Zustimmung als erteilt gilt,
- schriftlicher Widerspruch bei ordentlicher Kündigung 
unter den Voraussetzungen des § 102(3) BetrVG.

Diese Voraussetzungen sind:
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2. die Kündigung verstoßt gegen eine Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, die nach § 95(1) BetrVG durch den Betriebsrat zugestimmt wurde,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist,
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

Wichtig!!!: Der Betriebsrat kann nur der ordentlichen Kündigung widersprechen.

Beim laufenden Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen (§ 102(5) BetrVG).

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