12 Mai 2024

Betriebsverfassungsrecht: Wirtschaftsausschuss

Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung in wirtschaftlichen Fragen. Ein zentrales Element ist dabei der Wirtschaftsausschuss, der eine beratende Funktion einnimmt und den Informationsfluss sicherstellt.


Bildung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

In Unternehmen, die in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigte Arbeitnehmer haben, muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Dieses Gremium besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. 
Die Mitglieder sollen die zur Erfül­lung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107(1) BetrVG). Der Wirtschafts­ausschuss soll monatlich einmal zusammentreten (§ 108(1) BetrVG).

Wichtig für die Verbindung zum Betriebsrat ist die Vorgabe, dass mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses auch dem Betriebsrat angehören muss. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass der Ausschuss einmal monatlich zu einer Sitzung zusammenkommt.

Informationspflichten gegenüber der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten. Dazu gehört insbesondere die Einsicht in relevante Unterlagen. Zudem muss der Jahresabschluss erläutert werden. Falls in einem Unternehmen kein Wirtschaftsausschuss existiert, gehen diese Beteiligungsrechte direkt auf den Betriebsrat über.

Relevante wirtschaftliche Angelegenheiten

Wirtschaftsausschuss muss die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten hat (§ 106 BetrVG). 

Die Unterrichtungsansprüche beziehen sich auf ein breites Spektrum unternehmerischer Themen. Dazu zählen die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die aktuelle Produktion- und Absatzsituation. Auch Fragen des betrieblichen Umweltschutzes fallen unter diesen Informationsanspruch. Des Weiteren müssen Vorhaben wie die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen sowie grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks kommuniziert werden.

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

Bei geplanten Betriebsänderungen greifen spezifische Beteiligungsrechte. In Unternehmen mit mehr als dreihundert Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern sich auch mit ihm beraten. Wenn durch die geplanten Änderungen wesentliche Nachteile für die Belegschaft entstehen, hat der Betriebsrat das Recht, den Abschluss eines Sozialplans zu erzwingen.

In wirtschaftlichen Fragen wird das Mitbestimmungsrecht wesentlich stärker bei den Fragen, die die Belegschaft unmittelbar berühren. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich mit dem Be­triebs­rat zu ver­su­chen und einen Sozialplan bei den Betriebsänderungen abzuschließen, wenn diese wirt­schaft­li­che Nach­tei­le für die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer zur Fol­ge haben.

Funktion und Form des Sozialplans

Ein Sozialplan ist eine schriftliche Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sein primäres Ziel ist es, die wirtschaftlichen Nachteile, die den Beschäftigten durch eine Betriebsänderung entstehen, auszugleichen oder zumindest abzumildern. Er dient somit als Absicherung für die Belegschaft in 
Phasen des betrieblichen Umbruchs.

Durch den Sozialplan sollen unter anderem die wirtschaftlichen Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers ge­mildert werden (z.B. durch eine Abfindung, Unterstützung bei der Stellensuche durch den Arbeitgeber, Möglichkeiten der Qualifizierung durch den Arbeitgeber, Fahrtkostenzuschuss, Outplacement-Beratung.

Wichtig!!!: Da die Verwendung der finanziellen Mittel, Gewinne usw. allein eine unternehmerische Entscheidung ist, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei den wirtschaftlichen Fragen unterrichten und beratend beteiligen. Jedoch wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG entge­gen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und es kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG).

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