Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107(1) BetrVG). Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten (§ 108(1) BetrVG).
Wichtig!!!: Da die Verwendung der finanziellen Mittel, Gewinne usw. allein eine unternehmerische Entscheidung ist, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei den wirtschaftlichen Fragen unterrichten und beratend beteiligen. Jedoch wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und es kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG).
Durch den Sozialplan sollen unter anderem die wirtschaftlichen Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gemildert werden (z.B. durch eine Abfindung, Unterstützung bei der Stellensuche durch den Arbeitgeber, Möglichkeiten der Qualifizierung durch den Arbeitgeber, Fahrtkostenzuschuss, Outplacement-Beratung.
In wirtschaftlichen Fragen wird das Mitbestimmungsrecht wesentlich stärker bei den Fragen, die die Belegschaft unmittelbar berühren. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen und einen Sozialplan bei den Betriebsänderungen abzuschließen, wenn diese wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zur Folge haben.
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